Beurteilung von Vorhaben und Planungen als Träger öffentlicher Belange

Der Aufgabenbereich "Beurteilung von Vorhaben und Planungen" umfasst insbesondere

  • naturschutzfachliche und -rechtliche Stellungnahmen in
    • Raumordnungsverfahren
    • Bauleitplanverfahren
    • Baugenehmigungsverfahren
    • wasser-, abfall-, immissionsschutzrechtlichen Verfahren
    • forst- und jagdrechtliche Verfahren (Aufforstungen, Wildgehege)
    • sonstigen Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren (z.B. Verkehrswege, Fernmeldeleitungen, Schutzgebiets-Erlaubnisse)
  • die Beurteilung von Landschaftsplänen
  • die Beurteilung von Grünordnungsplänen, landschaftspflegerischen Begleitplänen,
    Freiflächengestaltungsplänen

Jährlich müssen im Rahmen dieser Genehmigungsverfahren rund 300 Vorhaben und Planungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft beurteilt werden. Dies erfordert in der Regel vorherige Ortseinsichten und anschließende schriftliche Beurteilungen und Stellungnahmen an die jeweiligen Genehmigungs- bzw. Planungsstellen. Aufgrund der Vielzahl der Verfahren und der dabei bestehenden Terminvorgaben ist dieser Aufgabenbereich ein wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit als untere Naturschutzbehörde.

Den rechtlichen Rahmen bildet die §§ 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Art. 6 ff. Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG).

Anliegen dieser gesetzlichen Regelung ist es, einem ersatzlosen Verbrauch von Natur und Landschaft durch Eingriffe (z.B. Beseitigung landschaftsprägender Bäume, Beeinträchtigung ökologisch wertvoller Lebensräume) mittels Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft (z.B. Neuanpflanzungen, Neuanlage von Biotopen) entgegenzuwirken.

Dabei gelten vereinfacht folgende Prinzipien:

  1. Bei der Durchführung von Vorhaben sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
  2. Auf dieser ersten Stufe sind nicht vermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig durch gleichartige Maßnahmen wieder auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
  3. Ist dies nicht möglich, ist eine objektive Abwägung vorzunehmen, ob die Belange des Naturschutzes oder des Vorhabens vorrangig sind. Gehen die Belange des Naturschutzes vor, ist das Vorhaben abzulehnen.
  4. Sind die mit dem Vorhaben verbundenen Belange vorrangig, kann auf dieser vierten Stufe in Verbindung mit der Genehmigung des Vorhabens eine Ersatzzahlung an den Bayer. Naturschutzfond verlangt werden. Über die Verwendung der Ersatzzahlung entscheidet dabei die untere Naturschutzbehörde.

Für die gemeindliche Bauleitplanung gelten dabei die Besonderheiten, dass die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft der gemeindlichen Abwägung unterliegen und Ausgleichsmaßnahmen bereits auf Vorrat durchgeführt werden können (sog. Ökokonto). Die Möglichkeit einer Ersatzzahlung gibt es auf der Ebene der Bauleitplanung dagegen nicht.

Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis belegen, dass Schwierigkeiten und zeitaufwendige Nachbesserungen im Genehmigungsverfahren im Regelfall vermieden werden können, wenn fachlich qualifizierte Aussagen zur Eingriffsregelung in den eingereichten Planunterlagen enthalten sind oder zumindest eine Vorabstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden hat.

Bereich: Zuständigkeit: Erreichbarkeit:
Haimhausen, Karlsfeld, Vierkirchen, Weichs, Hebertshausen, Hilgertshausen-Tandern Sybille Hein Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
Erdweg, Markt Altomünster, Pfaffenhofen, Röhrmoos Sabine Schöttl Dienstag, Mittwoch
Bergkirchen, Odelzhausen, Sulzemoos Silvia Sobe Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag
Schwabhausen, Petershausen, Stadt Dachau, Markt Indersdorf Beate Wild Mittwoch, Donnerstag, Freitag

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