Biotopschutz

Bedeutung der Biotope im Landkreis Dachau

Unsere Kulturlandschaft erlebt einen raschen Wandel. Strukturveränderungen in der Landwirtschaft führen zu einer intensiveren Nutzung und machen ursprüngliche kleinflächige Bewirtschaftungsformen unrentabel. Die Ausdehnung von Siedlungs- und Gewerbeflächen verändert unsere heimische Landschaft und auch unsere Mobilität und ein geändertes Freizeitverhalten wirken sich auf Natur und Landschaft aus. Von dieser Entwicklung besonders betroffen sind naturnahe Flächen und Biotope. Diese gibt es in unterschiedlichster Vielfalt. Für den Landkreis Dachau sind als typische Vertreter beispielsweise Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Brachen, Moore, Fluß- und Bachläufe, Tümpel, Quellen, Auwälder, Feldgehölze, Hecken und Raine zu nennen. Dabei handelt es sich zum einen um natürlich entstandene Flächen, vielfach aber auch um Bereiche, die erst durch Nutzung entstanden sind (z.B. Hecken, Streuwiesen, Abbaustellen). Heutzutage kommt es beispielsweise im Rahmen der ländlichen Neuordnung oder durch gezielte Förderung von Maßnahmen der Landschaftspflege oder durch gemeindliche Ausgleichsmaßnahmen zu Neuanlagen von Biotopen wie Hecken, Grünstreifen und Pufferstreifen entlang von Gewässern.

Der Gesetzgeber hat in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes bestimmte Biotope gesetzlich geschützt.

So sind Maßnahmen unzulässig, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können:

  1. Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  3. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschossenen Gewässer,
  4. Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, Wärme liebende Säume, offene natürliche Block- und Geröllhalden,
  5. Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
  6. offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.

Nach Art. 16 BayNatSchuG und § 36 BNatschuG ist verboten, in der freien Natur

  1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
  2. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
  3. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
  4. Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
  5. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

Aber auch über diese gesetzlich geschützten Flächen hinaus gibt es naturnahe Bereiche und Lebensräume, deren Erhalt für die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt wichtig ist.

Naturnahe Flächen und Biotope stellen wichtige und oft letzte Lebensräume und Rückzugsgebiete für heimische Tier- und Pflanzenarten dar (das Wort Biotop stammt aus dem Griechischen und bedeutet Lebensraum). Liegen solche Flächen räumlich nahe beieinander und sind sie ausreichend miteinander vernetzt, können sie als so genannter Biotopverbund eine Brücke für Tiere und Pflanzen bilden und erleichtern dadurch deren Ausbreitung. Sie sind aber nicht nur für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, sondern auch für den Naturhaushalt und die Menschen von großer Bedeutung. Röhrichte zum Beispiel schützen Gewässer vor Verunreinigung. Moore und Auwälder speichern große Mengen Wasser und verringern so die Gefahr von überschwemmungen. Hecken und Ackerraine schützen vor Wind bzw. vermindern eine Bodenerosion. Nicht zuletzt bereichern diese Strukturen auch unser Landschaftsbild und tragen so vor unserer Haustür beim Spaziergang oder bei der Wanderung zu unserer Erholung und unserem Naturgenuss bei.

Gefährdet sind naturnahe Flächen und Biotope einerseits durch eine intensive Nutzung unserer Landschaft von der Land- und Forstwirtschaft über den Siedlungs-, Gewerbe- und Verkehrswegebau bis hin zu Sport- und Freizeitaktivitäten. Aber auch missbräuchliche Nutzungen wie eine schleichende Vereinnahmung in eine angrenzende Bewirtschaftungsfläche oder auch nur durch Nutzung als Fahr- oder Wendefläche schmälern und beeinträchtigen diese Lebensräume. Dadurch wird nicht nur die Funktion dieser Flächen für den Naturhaushalt beeinträchtigt, sondern oftmals auch öffentliches Eigentum verletzt, da die Flächen häufig z.B. in Verfahren der ländlichen Neuordnung erworben und angelegt und in das Eigentum der Gemeinde übergeführt wurden. Festzustellen ist immer wieder auch eine missbräuchliche Inanspruchnahme naturnaher Flächen und Biotope durch ein Ablagern von Bauschutt, Erdaushub oder pflanzlichen Abfällen. Während für wilde Ablagerungen von Sperrmüll und Hausmüll durchaus ein Unrechtsbewusstsein vorhanden ist, wird Bauschutt, Erdaushub oder Gartenabfall vielfach aus Gedankenlosigkeit in diese Flächen geworfen. Aber auch derartige Ablagerungen auf naturnahen Flächen oder in Biotopen stellen eine unzulässige Abfallentsorgung dar, die mit empfindlichem Bußgeld geahndet werden kann. Sie ziehen dabei nicht selten auch andere Abfall- und Unratablagerungen nach sich. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass mit der Ablagerung von Gartenabfällen in der freien Natur standortfremden Gewächsen und sog. Neophyten wie z.B. Goldrute, Herkules-Staude und Indisches Springkraut Vorschub geleistet wird und die in der freien Natur heimischen Gewächse verdrängt werden.

Die naturnahen Flächen haben in unserem Landkreis nur einen relativ geringen Anteil. Im Landkreis Dachau belaufen sich die in der amtlichen Biotopkartierung Bayern erfassten Flächen auf 1275 ha, das sind knapp 2,2 % der Landkreisfläche. Schon dadurch wird deutlich, wie wichtig der Erhalt der bestehenden Flächen und die Schaffung neuer Biotope ist.

Bitte helfen Sie mit, dass die bestehenden und neu angelegten Flächen erhalten und von schädlichen Einflüssen und vermeidbaren Abfallablagerungen verschont werden. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer Tier- und Pflanzenwelt und bereichern auch auf diese Weise unsere Heimat.

Die Biotopkartierung im Landkreis Dachau ist mittlerweile 30 Jahre alt und wurde im Auftrag des Bayer. Landesamt für Umweltschutz (LfU) im Hinblick auf die gesetzlich geschützten Biotope in den Jahren 2002 und 2003 überarbeitet. Mit dieser Kartierung sollen diese ökologisch wertvollen Biotope im Landkreis Dachau möglichst umfassend und flächenscharf erfasst werden, wobei die untere Grenze aufzunehmender Flächen bei etwa 1000 qm liegt.

Die überarbeitung der Biotopkartierung wurde dem Landratsamt und den Gemeinden digital zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis liegt zu jedem Biotop eine textliche Beschreibung sowie eine Abgrenzung in der Flurkarte vor. Mit übergabe an die Gemeinden wurde die Biotopkartierung öffentlich ausgelegt. Auf diese Weise werden auch die Vielzahl der Grundeigentümer, auf deren Flächen die kartierten Biotope liegen, benachrichtigt.

Bei Biotopen handelt es sich meist um Reste ehemals großflächig vorhandener Lebensräume, die Rückzugsgebiete für viele Pflanzen- und Tierarten sind. Sie sind von außerordentlich hoher Bedeutung für seltene und gefährdete Arten, tragen aber auch Wesentliches für das Gleichgewicht im Naturhaushalt bei. Beispielsweise tragen Röhrichte zur Gewässerreinhaltung bei, Moore und Auen speichern schwammartig große Mengen an Wasser und verringern somit die Hochwassergefahr.

Die Biotopkartierung gibt einen überblick über Lage, Verbreitung, Häufigkeit und Zustand der ökologisch wertvollen Lebensräume in Bayern und bildet damit eine der wichtigsten Grundlagen für den Vollzug der Naturschutzgesetze und der verschiedenen Förderprogramme des Naturschutzes. So kann die für den Abschluss von Verträgen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) notwendige, naturschutzfachliche Begründung auf einfache und nachvollziehbare Weise von den Ergebnissen der Biotopkartierung abgeleitet werden.

Es wurden bei der überarbeiteten Kartierung die Lebensräume erfasst, die gesetzlich geschützt sind. Derartige Flächen dürfen kraft Gesetzes (also unabhängig von der Erfassung in einer Kartierung und unabhängig einer Mindestgröße) nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Diese Biotope stellen aufgrund ihrer typischen, meist aufgrund besonders feuchter oder trockener Standortverhältnisse entstandenen Vegetation ökologisch sehr wertvolle Bereiche in der Natur dar. Charakteristische Vertreter im Landkreis Dachau sind hierbei insbesondere Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen, Hochstaudenfluren, Magerrasen und naturnahe Fluss- und Bachabschnitte sowie Verlandungsbereiche stehender Gewässer. Die Biotopkartierung selbst hat weder das Ziel noch die rechtlichen Möglichkeiten, ökologisch wertvolle Flächen unter Schutz zu stellen oder Grundstücksbesitzern bestimmte Bewirtschaftungsweisen vorzuschreiben. Sie stellt lediglich eine Bestandsaufnahme der natürlichen Umgebung dar. So gilt: Nicht die Kartierung, sondern die Natur macht eine Fläche zum Biotop.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung.

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