Gesetzlicher Schutz
Der Gesetzgeber hat in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und Art. 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes bestimmte Biotope gesetzlich geschützt.
So sind Maßnahmen unzulässig, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können:
- Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
- Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschossenen Gewässer,
- Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, Wärme liebende Säume, offene natürliche Block- und Geröllhalden,
- Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
- offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.
Nach Art. 16 BayNatSchuG und § 36 BNatschuG ist verboten, in der freien Natur
- Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
- Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
- Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
- Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.
Aber auch über diese gesetzlich geschützten Flächen hinaus gibt es naturnahe Bereiche und Lebensräume, deren Erhalt für die Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt wichtig ist.