Vertragsnaturschutz & Förderprogramme

Der Landkreis Dachau bietet ein eigenes Programm zur Förderung von extensiven Bewirtschaftungsweisen landwirtschaftlicher Grundstücke. Über die Vorraussetzungen und Vertragsbedingungen informiert unser Merkblatt.

Ein wichtiges Auffangprogramm zum staatlichen VNP mit seinen strengen fachlichen Voraussetzungen ist das landkreiseigene Vertragsnaturschutz-Programm. Dieses besteht in Ergänzung zu dem staatlichen Vertragsnaturschutzprogramm bereits seit den
80-er Jahre. Die Förderbedingungen entsprechen im großen und ganzen den Bedingungen des VNP. Durch die flexibleren Vertragslaufzeiten wird jedoch eine geringere Entschädigung gezahlt.

Mit diesem Programm können insbesondere auch naturnah bewirtschaftete Uferrandstreifen gefördert werden. Mit entsprechenden Pufferstreifen von ca. 10 m werden Einschwemmungen von Boden und Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer reduziert und damit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Gewässer im Landkreis geleistet.

Ihre Ansprechpartner für fachliche Auskünfte sind Frau Hein, Frau Schöttl und Frau Sobe. Die Zuständigkeitsbereiche und Sprechtage lauten folgendermaßen:

Ansprechpartner: Zuständigkeit: Erreichbarkeit:
Frau Hein Stadt Dachau, Gemeinde Haimhausen, Gemeinde Hebertshausen, Gemeinde Karlsfeld, Gemeinde Röhrmoos, Gemeinde Vierkirchen, Gemeinde Weichs Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
Frau Schöttl Markt Altomünster, Gemeinde Erdweg, Gemeinde Schwabhausen, Gemeinde Petershausen, Gemeinde Hilgertshausen-Tandern Dienstag, Mittwoch
Frau Sobe Gemeinde Bergkirchen, Gemeinde Pfaffenhofen, Gemeinde Sulzemoos, Gemeinde Odelzhausen, Markt Markt Indersdorf Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag

Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin mit der zuständigen Fachkraft.

Für verwaltungstechnische Fragen, wie Vertragsabwicklung oder Auszahlung, wenden Sie sich bitte an Frau Brand-Heinze.

Name Telefon Zimmer
Manuela Brand-Heinze
(08131) 74-451 119
Sabine Schöttl
(08131) 74-474 116
Silvia Sobe
(08131) 74-446 123
Sybille Hein
(08131) 74-294 117

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien - LNPR) Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur. Die Förderung soll zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen durch nichtstaatliche Organisationen beitragen.

Landschaftspflegerische Maßnahmen dienen dazu,

  • den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig zu sichern und zu verbessern.
  • Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu verbessern und neu zu schaffen.
  • die vielgestaltigen, charakteristischen Landschaften Bayerns zu bewahren.
  • die natürliche Erholungseignung der Naturparke zu erhalten und zu verbessern.

Gefördert werden Maßnahmen in

  • Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Richtlinie 79/409/EWG bzw. 92/43/EWG)
  • Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung (Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete)
  • Naturschutzgebieten
  • Naturdenkmälern
  • Landschaftsschutzgebieten
  • Landschaftsbestandteilen
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, für die ein Verfahren gemäß Art. 46 BayNatSchG zur Unterschutzstellung nach Art. 7, 9, 10 oder 12 Abs. 1 BayNatSchG bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG einstweilig sichergestellt sind
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, zu deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung aufgrund von Plänen nach Art. 3 BayNatSchG (z.B. gemeindliche Landschafts- und Grünordnungspläne) Maßnahmen erforderlich sind
  • Biosphärenreservate
  • Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Liste“ sind
  • im Einzelfall sind Ausnahmen bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur möglich

Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

  • Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne
  • vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen, wenn eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist
  • Maßnahmen, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.

Zuwendungsempfänger

  • Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • Träger der Naturparke
  • Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz
  • und der Landespflege widmen,
  • Eigentümer oder Besitzer der von den Maßnahmen betroffenen Grundstücke

Umfang der Förderung

Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuschüsse bis zu einem Höchstsatz von 70 v.H. der förderfähigen Kosten gewährt werden. Für kommunale Träger wird ein Höchstsatz von 50% gewährt.

Bagatellgrenze

Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Antrags 2500.-- € übersteigen bzw. in fachlich besonders begründeten Fällen, wenn die förderfähigen Gesamtkosten wenigstens 400.-- € betragen. Alternativ besteht hier die Möglichkeit der Förderung als Kleinstmaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde.

Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung – höhere Naturschutzbehörde (hier: Regierung von Oberbayern – Sachgebiet 820 – 80534 München).

Antragstellung

Anträge werden über das Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – bei der Regierung eingereicht.

Allgemeines

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume und Standortbedingungen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten können von uns formlos bei der Regierung von Oberbayern Haushaltsmittel angefordert werden, sofern die in B) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Diese Mittel stehen uns als Unterer Naturschutzbehörde für die Durchführung von sog. „Kleinstmaßnahmen“ zur Verfügung, die nach entsprechender Abstimmung bzw. Beauftragung z.B. auch von Verbänden durchgeführt werden können, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen (Art. 4 BayNatSchG). Bei Kleinstmaßnahmen handelt es sich um Maßnahmen, bei denen die Gesamtkosten des Einzelprojekts im Regelfall den Betrag von 500 € nicht überschreiten.

Fördervoraussetzungen

  1. Die Maßnahmen müssen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume und Standortbedingungen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensgemeinschaften sowie sonstiger wertvoller ökologischer Bereiche notwendig sein.
  2. Die veranschlagten Kosten müssen angemessen sein. Die Prüfung der Angemessenheit obliegt uns als Unterer Naturschutzbehörde.
  3. Der Grundeigentümer hat sein Einverständnis mit der Maßnahme erklärt.
  4. Zur Durchführung der Maßnahmen dürfen Dritte rechtlich nicht verpflichtet sein oder herangezogen werden können.
  5. Der durch die Maßnahmen verfolgte Zweck muß nachhaltig gesichert sein oder gesichert werden.

Verfahrensablauf vor Durchführung der Maßnahmen

Mittelreservierung bei der Regierung von Oberbayern

Für unsere Mittelreservierung bei der Regierung von Oberbayern wäre es wünschenswert, von Verbänden geplante Maßnahmen bereits bis 20. Januar des gleichen Jahres bei uns anzumelden. Maßnahmen können zwar auch noch nachher angemeldet werden, es besteht dabei aber ein größeres Risiko, dass die Haushaltsmittel dann bereits verplant sind und damit keine Förderung mehr erfolgen kann.

Antragstellung mit Maßnahmenbeschreibung zur Prüfung der Förderfähigkeit und Angemessenheit der Kosten

Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme muss der Antrag mit Maßnahmenbeschreibung von uns im Hinblick auf die Förderwürdigkeit und die Angemessenheit der Kosten geprüft werden. Zu diesem Zweck bitten wir folgende Angaben und Unterlagen formlos bei uns einzureichen:

  • Angaben zum Antragsteller (Verband / Ortsgruppe mit Anschrift sowie verantwortlichen Ansprechpartner)
  • Beschreibung der Arbeiten oder Maßnahmen (z.B. Pflegemahd zur Erhaltung einer Streuwiese mit Orchideenbestand, Anbringung von Nisthilfen für Schleiereulen, Errichtung eines Krötenzaunes etc.) mit voraussichtlichem Zeitraum der Ausführung
  • Gliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten z.B. nach Maschinenkosten, Pflanzmaterial, Arbeitsstunden etc.
  • Lageplan (möglichst 1:5000 oder 1:1000) oder handschriftliche Skizze der Maßnahmenfläche mit möglichst genauen Flächenangaben
  • Falls vorhanden, fachliche Konzepte oder Grundlagen, Dokumentationen, Fotos, Zählungen aus vergangenen Jahren o.ä. zur weiteren Erläuterung
  • schriftliches Einverständnis des Grundeigentümer Gerade bei neuen Maßnahmen kann auch ein vorheriger gemeinsamer Ortstermin sinnvoll sein. 

Prüfung der Förderwürdigkeit und die Angemessenheit der Kosten durch uns aufgrund der  vorgelegten Unterlagen

(Hinweis: Für die Vergütung von Arbeitskräften können 9.-- €/h und bei besonders qualifizierten handwerklichen Leistungen 11.-- €/h gefördert werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten bieten die Sätze des Maschinenrings sowie die Kostendatei des Bayer. Umweltministerium einen Orientierungsrahmen.)

Mitteilung durch uns an den Antragsteller, dass Maßnahme gefördert wird, ggf. verbunden mit Maßgaben zur Durchführung

Bitte beachten Sie, dass ein Beginn von Maßnahmen vor dieser Mitteilung förderschädlich sein kann.

Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung

  1. Nach Durchführung sollten die Maßnahmen baldmöglichst (spätestens aber bis 20. November des Haushaltjahres) abgerechnet werden. Hierzu sind folgende Unterlagen bzw. Angaben einzureichen:

    • Abrechnung unter Vorlage der Originalrechnungen mit Zahlungsnachweisen mit Angabe der Bankverbindung
    • Bei geltend gemachten Eigenleistungen (Arbeitsstunden) von Mitgliedern sind Auszahlungslisten mit Unterschrift über den Empfang der Gelder vorzulegen
    • Bankverbindung mit Konto, auf das die Zuwendung überwiesen werden soll

  2. Höhere Ausgaben als in der Kostenschätzung kalkuliert, müssen besonders begründet und können nur im Ausnahmefall bezuschusst werden.

  3. Eine Auszahlung kann nur bis zum 01. Dezember des Haushaltsjahres erfolgen. Anschließend müssen die von uns reservierten Mittel der Regierung von Oberbayern zurückgegeben werden. Maßnahmen, die erst nach diesem Zeitpunkt abgerechnet werden können, sind im Hinblick auf eine Übertragung von Mitteln mit uns abzustimmen.

Der Bayerische Naturschutzfonds ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in 81925 München, Rosenkavalierplatz 2. Die Stiftung fördert den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft durch Gewährung von Zuschüssen und Darlehen.

Gefördert werden können grundsätzlich

  • Erwerb, Pacht und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Flächen und Rechten
  • Landschaftspflegerische, biotoplenkende und –neuschaffende Maßnahmen
  • Anwendungsorientierte Naturschutzforschung
  • Fachplanungen und Fachkonzepte
  • Gebietsbetreuung und Projektmanagement
  • Fachveröffentlichungen
  • Pilotprojekte zum Aufbau dauerhaft-umweltgerechter Nutzungen in Naturschutzschwerpunktgebieten
  • Sonstige Vorhaben im Einzelfall

Es werden nur Vorhaben gefördert, zu deren Finanzierung oder Durchführung eine rechtliche Verpflichtung (z.B. als Kompensation von Eingriffen nach Art. 6 ff. Bayer. Naturschutzgesetz) nicht besteht. Ferner werden vorrangig Vorhaben gefördert, deren Zielsetzung im Wege hoheitlicher Maßnahmen nicht oder nicht zufriedenstellend erreichbar ist. Grundsätzlich werden auch keine Maßnahmen gefördert, für die staatliche Förderprogramme in Anspruch genommen werden können. Förderanträge sind im Regelfall über das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde einzureichen, welches zum Vorhaben Stellung zu nehmen hat. Zu den Einzelheiten der Antragstellung, der Höhe der Förderung und der Förderbedingungen wird auf die Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds verwiesen.

Nach den Erfahrungen des Landratsamtes ist der Bayerische Naturschutzfonds eine wertvolle Hilfe bei Bestrebungen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Ohne die große finanzielle Unterstützung des Bayerischen Naturschutzfonds wäre beispielsweise der gemeinsame Erwerb ökologisch wertvoller Grundstücke bei Haimhausen durch Landkreis Dachau, Wasserwirtschaftsamt Freising, Gemeinde Haimhausen, Bund Naturschutz und Landesbund für Vogelschutz nicht in der durchgeführten Größenordnung möglich gewesen.

Name Telefon Zimmer
Sybille Hein
(08131) 74-294 117

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Sybille Hein
(08131) 74-294 117
Sabine Schöttl
(08131) 74-474 116
Silvia Sobe
(08131) 74-446 123

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Naturschutzbehörde
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Telefax: (08131) 7411-728
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.