Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien - LNPR) Zuwendungen für Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur. Die Förderung soll zur Durchführung landschaftspflegerischer Maßnahmen durch nichtstaatliche Organisationen beitragen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen dienen dazu,
- den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig zu sichern und zu verbessern.
- Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, zu verbessern und neu zu schaffen.
- die vielgestaltigen, charakteristischen Landschaften Bayerns zu bewahren.
- die natürliche Erholungseignung der Naturparke zu erhalten und zu verbessern.
Gefördert werden Maßnahmen in
- Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 (Richtlinie 79/409/EWG bzw. 92/43/EWG)
- Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung (Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete)
- Naturschutzgebieten
- Naturdenkmälern
- Landschaftsschutzgebieten
- Landschaftsbestandteilen
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, für die ein Verfahren gemäß Art. 46 BayNatSchG zur Unterschutzstellung nach Art. 7, 9, 10 oder 12 Abs. 1 BayNatSchG bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die gemäß Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG einstweilig sichergestellt sind
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, zu deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung aufgrund von Plänen nach Art. 3 BayNatSchG (z.B. gemeindliche Landschafts- und Grünordnungspläne) Maßnahmen erforderlich sind
- Biosphärenreservate
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Liste“ sind
- im Einzelfall sind Ausnahmen bei schutzwürdigen Flächen und Einzelbestandteilen der Natur möglich
Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
- Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand gefährdeter heimischer Tier- und Pflanzenarten
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung naturverträglicher Erholungsnutzungen in Naturparken auf der Grundlage der Pflege- und Entwicklungspläne
- vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur fach- und zielgerechten Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- der Erwerb von Grundstücken in besonderen Einzelfällen, wenn eine anderweitige Sicherung nicht möglich ist
- Maßnahmen, die im Einzelfall aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zwingend geboten sind.
Zuwendungsempfänger
- Kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse,
- Träger der Naturparke
- Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz
- und der Landespflege widmen,
- Eigentümer oder Besitzer der von den Maßnahmen betroffenen Grundstücke
Umfang der Förderung
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens, der finanziellen Leistungskraft des Zuwendungsempfängers, der Finanzierungsbeteiligung Dritter und etwaiger besonderer Erschwernisse können Zuwendungen als Zuschüsse bis zu einem Höchstsatz von 70 v.H. der förderfähigen Kosten gewährt werden. Für kommunale Träger wird ein Höchstsatz von 50% gewährt.
Bagatellgrenze
Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Antrags 2500.-- € übersteigen bzw. in fachlich besonders begründeten Fällen, wenn die förderfähigen Gesamtkosten wenigstens 400.-- € betragen. Alternativ besteht hier die Möglichkeit der Förderung als Kleinstmaßnahme durch die Untere Naturschutzbehörde.
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung – höhere Naturschutzbehörde (hier: Regierung von Oberbayern – Sachgebiet 820 – 80534 München).
Antragstellung
Anträge werden über das Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – bei der Regierung eingereicht.