Appell an Erholungssuchende und Spaziergänger in freier Natur: Bitte Hunde an die Leine und auf Wegen bleiben

02. Juni 2020: Das Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde macht darauf aufmerksam, dass aktuell die für den Fortbestand unserer heimischen Fauna so wichtigen, jedoch besonders störanfälligen Brut- und Setzzeiten stattfinden.

Bei Spaziergängen in freier Natur ist es insbesondere in der Zeit von März bis Juli daher besonders wichtig, dass Hundebesitzer ihre Tiere anleinen. Freilaufende Hunde, groß wie klein, führen zu verstärktem Stress und einer Beunruhigung der freilebenden Tierwelt. Nicht nur heimisches Wild wie Reh und Hase samt deren Nachwuchs werden beunruhigt und können freilaufenden Hunden zum Opfer fallen, auch bodenbrütende Vögel werden beim Brüten gestört und Jungvögel können vertrieben werden. Selbst wenn Hunde nur herumstöbern, besteht die Gefahr, dass brütende Vögel ihr Gelege aufgeben. Oft sind diese auf wenige Meter für den Menschen nicht wahrnehmbar, für die Hundenase jedoch schon. Daher sollten gerade in den Bereichen, in denen Wildtiere ihre Lebensstätten, Rückzugs- und Ruheräume haben, Hunde keinesfalls frei laufen gelassen werden. Eine besondere Rücksichtnahme ist hier vor allem im Wald und an Waldrändern sowie in zusammenhängenden Wiesengebieten geboten.

Strenge und mit Geldbuße bewehrte Verbote für Hundebesitzer enthalten die Naturschutzverordnungen im Landkreis Dachau. In den Naturschutzgebieten „Weichser Moos“ und „Schwarzhölzl“ ist das freie Laufenlassen von Hunden ganzjährig verboten. Im Landschaftsschutzgebiet „Glonntal“ ist es in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli verboten, Hunde in den vier besonders ausgewiesenen Kernzonen zwischen Petershausen und Herschenhofen, zwischen Weichs und Jedenhofen, zwischen Jedenhofen und Asbach sowie im gesamten Arnbacher Moos frei laufen zu lassen. Entsprechende Verbote gelten auch in den beiden ausgewiesenen Kernzonen im 2018 unter Schutz gestellten Krenmoos, welche speziell eine besondere Bedeutung für den immer seltener werdenden Kiebitz haben.

Nach dem Bayerischen Jagdgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer seinen Hund in einem Jagdrevier frei laufen lässt und sich dieser dem tatsächlichen Einwirkungsbereich seines Halters entzieht. Selbst wenn man darauf vertraut, dass der Hund einem auf Zuruf Folge leisten wird, kann gerade eine frische Wildspur den natürlichen Jagdinstinkt wecken und zu einem „Ausbüchsen“ des Hundes und Verfolgen und Hetzen des Wildes führen. Gerade trächtige Rehe sind wegen ihrer Schwerfälligkeit ein sehr leichtes Opfer. Und selbst bei geglückter Flucht ist für die Wildtiere ein Verfolgen und Hetzen durch einen Hund mit extremem Stress verbunden. Als sicherstes Mittel, dies in der freien Natur und gerade in den besonders sensiblen Zeiten zu vermeiden und den Hund wirksam zu kontrollieren, bleibt nur das Anleinen – so der dringende Appell der Unteren Naturschutzbehörde.

Wegen aktuell zugenommener Beschwerden von Landwirten über das Betreten bestellter landwirtschaftlicher Flächen durch Erholungssuchende, Hundebesitzer und Mountain-Bike-Fahrer weist das Landratsamt in diesem Zusammenhang auch auf die einschlägigen, im Bayer. Naturschutzgesetz verankerten Regelungen zum Betreten von Flächen in der freien Natur hin. Dort ist festgelegt, dass landwirtschaftliche Flächen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden dürfen. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat bzw. Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Bei Ackerflächen kann somit die nutzungsfreie, für ein Betreten gestattete Zeit unter Umständen nur wenige Tage zwischen Ernte und Neusaat betragen – so das Landratsamt. Bei der Ausübung des freien Betretungsrechts – ob mit oder ohne Hund und ob mit oder ohne Mountain-Bike – müsse selbstverständlich auch auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht genommen und mit Natur und Landschaft pfleglich umgegangen werden.