Corona im Landkreis, aktuelle Entwicklungen vom 31.10.2020

31. Oktober 2020: 7-Tage-Inzidenz steigt kontinuierlich an: Landkreis Dachau überschreitet nun auch offiziell den Schwellenwert zu „dunkelrot“ auf der Bayerischen Corona-Ampel - verschärfte Kontaktbeschränkungen für Sonntag - ab Montag treten die bayernweiten Lockdown-Bestimmungen in Kraft - ab Montag Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Plätzen in Dachau, Karlsfeld und Markt Indersdorf

Bereits seit vergangenem Donnerstag hatte der Landkreis Dachau die Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (sog. 7-Tage-Inzidenz) nach Berechnungen des Gesundheitsamts Dachau überschritten. Auch das RKI zeigt aktuell den Wert 102,6 an und die Bayerische Corona-Ampel steht ab heute für den Landkreis Dachau auf der Stufe „dunkelrot“. Damit treten für den morgigen Sonntag, 01. November, automatisch nochmals weitere Maßnahmen in Kraft.

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

  • Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum (wie bisher)
  • Maskenpflicht, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen (wie bisher)
  • Sperrstunde ab 21 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 21 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 21 Uhr (statt bisher 22 Uhr)
  • Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen aller Art; mit Ausnahme von Kirchenveranstaltungen und Demonstrationen (NEU)

Die Regelungen im Detail sind der aktualisierten Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. IfSMV) zu entnehmen. Weitere Informationen zu den aktuellen Werten sowie den gültigen Corona-Regeln stehen auf den Internetseite des Landkreises unter www.Landratsamt-dachau.de/coronavirus.

+++ Bereits am kommenden Montag, 02. November 2020, tritt die angekündigte und gestern veröffentlichte 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung (8. Bay.IfSMV) in Kraft +++

Die bundesweit abgestimmten und nun in der 8. BayIfSMV rechtlich verbindlich festgelegten Maßnahmen und Beschränkungen finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_8?hl=true

Die wichtigsten Regelungen im Überblick: 

  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind untersagt
  • Bürgerinnen und Bürger sind dazu aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.
  • Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.
  • Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen (Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader) können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
  • Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche aufhalten.
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.
  • Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Aufgrund § 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 der 8. Bay.IfSMV erlässt das Landratsamt Dachau noch heute eine Allgemeinverfügung und ordnet für fünf öffentliche Plätze im Landkreis eine Maskenpflicht auch im Freien sowie ein generelles Alkoholverbot (in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr) an. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straßen und Plätze:

 Stadt Dachau

  • Bereich Münchner Straße, Am Unteren Markt, Sparkassenplatz, Bahnhofstraße, Bahnhofsplatz
  • Bereich Altstadt, Dachauer Schlossberg, Kurfürst-Max-Emanuel-Platz

Markt Markt Indersdorf

  • Areal Bahnhof Markt Indersdorf

Gemeinde Karlsfeld

  • Areal Karlsfeld Mitte
  • Areal Bahnhof Karlsfeld

Die Allgemeinverfügung einschließlich Kartenausschnitten der betreffenden öffentlichen Plätze sowie der exakten Umgriffe der Beschränkungen finden Sie im Amtsblatt Nr. 43/2020 des Landkreises Dachau im Internet unter https://www.landratsamt-dachau.de/aktuelles/amtsblaetter/amtsblaetter-2020/ .

Die Allgemeinverfügung tritt am 02. November 2020 um 0:00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 30. November 2020.

Die Überprüfung der in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Testprobleme (mögliche falsche Befundungen) bei einem der großen Corona-Testlabore in Süddeutschland hat ergeben, dass es bei den im Landkreis Dachau potentiell betroffenen 45 Personen zu keinen falschen Ergebnissen gekommen ist. Alle Tests wurden wiederholt. Die getroffenen Quarantäneanordnungen für die 45 Personen sowie deren direkte Kontaktpersonen bleiben daher aufrechterhalten.