Hunde in der freien Natur jetzt an die Leine

03. April 2017: Anlässlich der begonnenen Hauptbrut- und Setzzeiten bittet das Landratsamt Dachau alle Hundehalter bei ihren Ausflügen und Spaziergängen in freier Natur ihre Lieblinge an die Leine zu nehmen.

Freilaufende Hunde, ob groß oder klein, führen zu verstärktem Stress und einer Beunruhigung der freilebenden Tierwelt. Nicht nur heimisches Wild wird beunruhigt. Auch bodenbrütende Vögel werden beim Brüten gestört und Jungvögel können vertrieben werden. Daher sollte insbesondere in zusammenhängenden Wiesengebieten sowie im Wald und an Waldrändern durch ein Anleinen wirksame Vorsorge zum Wohl der heimischen Tierwelt getroffen werden. Oft sind die brütenden Vögel auf wenige Meter für den Menschen nicht wahrnehmbar, für die Hundenase jedoch schon.

In den Naturschutzgebieten „Weichser Moos“ und „Schwarzhölzl“ ist das freie Laufenlassen von Hunden ganzjährig verboten. Im Landschaftsschutzgebiet „Glonntal“ ist es in der Zeit von 1. März bis 15. Juli verboten, Hunde in den vier besonders ausgewiesenen Kernzonen frei laufen zu lassen. Dies sind die Gebiete nördlich und südlich der Glonn zwischen Petershausen und Herschenhofen, südlich der Glonn zwischen Weichs und Jedenhofen sowie zwischen Jedenhofen und Asbach und das gesamte Arnbacher Moos. Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können und in den vergangenen Jahren bei uneinsichtigen Hundehaltern leider auch schon geahndet werden mussten. Entsprechende Verbote sind auch für besondere Kernzonen im Umfeld von Biotopen im Krenmoos zwischen Karlsfeld und dem Schwarzhölzl geplant, denen z.B. eine besondere Bedeutung für den immer seltener werdenden bodenbrütenden Kiebitz zukommt. Einschlägige Regelungen und Verbote sind im Übrigen auch in kommunalen Satzungen zur Benutzung von Erholungsgebieten wie z.B. am Waldschwaigsee, am Karlsfelder See, am Stadtweiher und an der Schinderkreppe in Dachau verankert.

Strenge Vorschriften enthält auch das Bayerische Jagdgesetz. So kann mit Geldbuße belegt werden, wer einen Hund in einem Jagdrevier frei laufen lässt und dieser sich dem tatsächlichen Einwirkungsbereich seines Halters entzieht. Auch wenn man darauf vertraut, dass der Hund einem Zuruf Folge leisten wird, kann jedoch gerade eine frische Wildspur den natürlichen Jagdinstinkt wecken, was vielfach zu einem „Ausbüchsen“ des Hundes und zu einem Verfolgen und Hetzen des Wilds führt. Gerade trächtige Rehe sind wegen ihrer Schwerfälligkeit ein leichtes Opfer. Aber auch bei geglückter Flucht – so das Amt - ist für das Wild ein Verfolgen und Hetzen durch einen Hund mit einem extremen Stress verbunden. Sicherstes Mittel dieses zu vermeiden und den Hund in der freien Natur gerade in den besonders sensiblen Zeiten auch wirksam zu beaufsichtigen, ist das Anleinen – so der Apell.