Wiederinbetriebnahme alter Holzöfen für den Winter möglich

20. September 2022: Zum Beginn der Heizperiode weist das Landratsamt Dachau nochmals auf die bereits am 08.08.2022 erlassene Allgemeinverfügung hin, welche in bestimmten Fällen die Wiederinbetriebnahme der vor einigen Jahren aufgrund neuer Feinstaubgrenzwerte stillgelegten Holzöfen ermöglicht. Damit soll auch den Privathaushalten die Möglichkeit eröffnet werden, Gas einzusparen und somit eine Vorsorge für den kommenden Winter zu leisten.

Holzfeuerungsanlagen, welche außer Betrieb genommen wurden, da sie die Grenzwerte für Feinstaub nicht mehr eingehalten haben, können temporär wieder in Betrieb genommen werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn in dem Haus eine Gasheizung betrieben wird und durch den Einsatz des Holzofens die Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Der Betrieb des Holzofens spart also Erdgas ein. Zusätzlich ist die Nutzung bis zum 31.08.2023 begrenzt.

Statt Öfen, welche die Anpassung der Grenzwerte beim Verbrennen von Holz nicht mehr einhalten abzubauen, hatten Eigentümer 2014 die Möglichkeit, beim Schornsteinfeger eine Erklärung abzugeben. Darin haben sich die Besitzer verpflichtet, den Ofen nicht mehr zu nutzen, sofern es keine Notsituationen gibt. Eine Notsituation war bereits vor acht Jahren mit einem möglichen Stromausfall oder Katastrophenfall definiert worden. Die aufgrund der Allgemeinverfügung mögliche Wiederinbetriebnahme muss beim Landratsamt Dachau jedoch gemeldet werden. Dabei muss auch die Erklärung aus dem Jahr 2014 vorgelegt werden.

„In allen Bereichen werden aktuell Energieeinsparmöglichkeiten ermittelt und umgesetzt,“ erläutert Landrat Stefan Löwl. „Wir bereiten uns gerade umfassend auf den kommenden Winter vor. Wenn das Gas knapp werden sollte, müssen wir bereits jetzt Vorsorge treffen und Gas einsparen. Mit der Allgemeinverfügung können nun – sollte ein entsprechender Holzofen vorhanden sein - Gasheizungen länger ausgeschalten bleiben bzw. mit geringerer Leistung betrieben werden.“ Die Ausnahmezulassung gilt aktuell nur in Fällen, in denen durch den Betrieb der Holzöfen tatsächlich Gas eingespart werden kann. In allen anderen Fällen, also insb. wenn die Heizungen mit Öl oder Fernwärme betrieben werden, dürften die Holzöfen erst genutzt werden, wenn es zu einem Ausfall dieser Heizungen (z.B. bei einem lokalen oder sogar überregionalen, längeren Stromausfall) kommt.

Die entsprechende Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamtes zu finden. https://www.landratsamt-dachau.de/aktuelles/amtsblaetter/amtsblaetter-2022/