Einbürgerung

Bitte beachten Sie: Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dachau haben.

Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Aktuelles: Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz

Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten und damit noch nicht in der Praxis anwendbar. Aktuelle Einbürgerungsanträge werden nach jetzt geltender, derzeitiger Gesetzeslage entschieden. Der Bundestag hat die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts am 19.01.2024 beschlossen. Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde am 26. März 2024 im BGBL. 1 Nr. 104 verkündet. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen am 27. Juni 2024 in Kraft (Artikel 6 Absatz 1 StARModG) und kann erst dann von den Einbürgerungsbehörden angewendet werden. Wir bitten diesbezüglich das tagespolitische Geschehen auch weiterhin aktiv zu verfolgen.

  1. Bitte machen Sie zuerst den Quick-Check zur Einbürgerung, um Ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. (Link: Siehe unten)
  2. Nur wenn Sie aufgrund des Quick-Checks die Kriterien einer Einbürgerung erfüllt haben, füllen Sie bitte den Fragebogen für die Antragsstellung aus. Senden Sie uns diesen zurück. (Fragebogen: Siehe unten)
  3. Der Fragebogen wird von uns ausgewertet, dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
  4. Danach senden wir Ihnen weitere Informationen zur Antragstellung, eine Liste mit den benötigten Unterlagen und dem Einbürgerungsantrag zu.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie für Beratungen einen Termin mit uns. Am besten erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.

Anträge

Haben Sie unseren Fragenbogen zur Einbürgerung schon von uns auswerten lassen? Die Auswertung des Fragebogens ist gebührenfrei und dient dazu, vor einer Antragstellung die Einbürgerungsvoraussetzungen zu klären.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Verwaltungsverfahren mit einer Antragstellung auch immer Kosten entstehen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Weitere Informationen

Wann soll das Gesetz in Kraft treten?

Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten und damit noch nicht in der Praxis anwendbar. Aktuelle Einbürgerungsanträge werden nach jetzt geltender, derzeitiger Gesetzeslage entschieden. Dieses umfangreiche Reformvorhaben benötigt eine sorgfältige Vorbereitung und wird auch eine entsprechend sorgsam zu planende Umsetzungsphase mit sich bringen, da wesentliche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz geplant sind.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 23. August 2023 im Kabinett beschlossen. Am 30. November 2023 wurde der Regierungsentwurf in erster Lesung in den Bundestag eingebracht und am 19. Januar 2024 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Danach ist der Bundesrat in einem zweiten Durchgang zu beteiligen und das Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Die im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Änderungen treten dann drei Monate nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Mit dem Inkrafttreten ist daher voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 (Sommer 2024) zu rechnen.

Was ist der Kern der Gesetzesreform?

  • Mehrstaatigkeit soll generell möglich werden: Einbürgerungsbewerber müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben.
  • Einbürgerung soll beschleunigt werden: Statt nach acht Jahren sollen Menschen bereits nach fünf Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.
  • Besondere Leistung wird belohnt: Bei "besonderen Integrationsleistungen" ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich.
  • Erleicherter Ius-soli-Erwerb: Alle in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern erwerben künftig vorbehaltlos die deutsche Staatsangehörigkeit und können die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern behalten, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Optionsregelung entfällt komplett und die Voraufenthaltszeit des maßgeblichen Elternteils wird von acht auf fünf Jahre verkürzt.
  • Lebensleistung der Gastarbeitergeneration soll anerkannt werden: Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung und es ist kein Einbürgerungstest notwendig

Für wen gelten die Regeln für die mehrfache Staatsangehörigkeit?

Die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht künftig für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen. Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Können Menschen, die Sozialleistungen beziehen, trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung haben?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können. Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht der Gesetzentwurf drei Ausnahmen vor:

  • ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren
  • Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Können auch Antragsteller eingebürgert werden, die strafrechtlich verurteilt worden sind?

Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber dürfen nicht vorbestraft sein. Es gibt allerdings sogenannte "Bagatellstrafen", die einer Einbürgerung nicht entgegenstehen. Darunter fallen Strafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung, wenn diese nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Wurde eine zugewanderte Person wegen einer antisemitischen, rassistischen oder einer anderen menschenverachtend motivierten Tat verurteilt, kann sie nicht eingebürgert werden - egal, wie gering die Strafe ausgefallen ist.

Welche Erleichterungen gelten für die sogenannte Gastarbeitergeneration?

Die Lebensleistung der sogenannten "Gastarbeitergeneration" sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten soll anerkannt und ihre Einbürgerung erleichtert werden. Als Sprachnachweis soll daher genügen, dass sich die Person im Alltag auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen kann. Die Angehörigen der Gastarbeitergeneration sollen darüber hinaus nicht mehr verpflichtet sein, einen Einbürgerungstest abzulegen. Das alles gilt auch für die sogenannten Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR und deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.

Werden die Einbürgerungsbehörden durch die Reform überlastet?

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ermöglicht es ausländischen Staatsangehörigen, früher und einfacher die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Einbürgerungsanträge vermutlich ansteigen wird.
Zuständig für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind in Deutschland die Länder. In den dortigen Staatsangehörigkeits- bzw. Einbürgerungsbehörden werden die Anträge auf Einbürgerung bearbeitet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Länder (und die großen Einbürgerungsbehörden) frühzeitig über die Reformüberlegungen informiert, damit sie sich auf die geplanten Änderungen einstellen können, und Gelegenheit zur Beteiligung gegeben. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Länder und Kommunen dabei, die Antragsverfahren für die Einbürgerung zu digitalisieren.

Wann kann ich konkret einen Einbürgerungsantrag nach den neuen Regelungen stellen?

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) tritt drei Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch im ersten Halbjahr (Sommer) 2024 - in Kraft.

Mein Einbürgerungsverfahren läuft bereits, kann dieses bis zum In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes ruhen?

Antragsteller können gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde das Ruhen des Verfahrens anregen; die Staatsangehörigkeitsbehörde entscheidet über das Ruhen des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen.

Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit verloren ging, wiedererlangt werden?

Der bisher im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) aufgegeben. Deutsche Staatsangehörige, die sich nach dem Inkrafttreten der Reform in einem anderen Staat einbürgern lassen, müssen ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite:

Die Gebühr für die Einbürgerung (Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung) beträgt grundsätzlich € 255,00. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird zusätzlich eine Gebühr von € 51,00 erhoben. Diese Gebühr ist am Ende des Einbürgerungsprozesses fällig.

Auch im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages entstehen Ihnen Verwaltungskosten.

Zusätzliche Kosten können entstehen:

  • für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen und Sprachkenntnissen
  • ggf. Entlassungsgebühren aus dem Heimatland

Die Einbürgerung ist ein relativ aufwändiges Verwaltungsverfahren. Es dauert in der Regel mehrere Monate.

Die Bearbeitungsdauer ist individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B.:

  • Herkunftsland
  • aktuelle Situation des Antragstellers
  • Vollständigkeit der Unterlagen

Bitte stellen Sie während der Bearbeitungszeit keine telefonischen Anfragen zum Verfahren

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird bei uns im Landratsamt die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Anschließend können beim Passamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde der deutsche Personalausweis und/oder der deutsche Reisepass beantragt werden.

Während der Bearbeitungszeit können Fragen aufkommen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Antworten zusammengefasst:

Bitte teilen Sie uns Änderungen, welche während der Antragsbearbeitung eintreten, umgehend schriftlich mit. Füllen Sie dafür das Änderungsformblatt aus und senden dieses unterschrieben mit den dazugehörigen Nachweisen über die Änderungen an uns per Post zu.

Bitte beantragen Sie sofort bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, die Entlassung aus der derzeitigen Staatsangehörigkeit.

Die Einbürgerungszusicherung ist 2 Jahre gültig. Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Schriftverkehr mit Ihren Heimatbehörden mit „Einschreiben“ zu führen und davon Kopien zu fertigen. Damit können Sie Ihre Entlassungsbemühungen nachweisen.

Einige Länder ziehen nach Beginn oder Abschluss des Entlassungs- bzw. Verzichtverfahrens die Nationalpässe sofort ein. Sie müssen deshalb damit rechnen, eine Zeit lang ohne Ausweispapiere zu sein (bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der danach vorzunehmenden Ausstellung deutscher Ausweispapiere, da die Unterlagen erst erneut aktualisiert und geprüft werden).

Einige Heimatbehörden fordern vor Beantragung der Entlassung eine Beglaubigung/Apostille der Zusicherung. Dies gilt, laut den uns vorliegenden Informationen, für das Entlassungsverfahren folgender Länder: Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kolumbien, Mazedonien, Serbien, Russland, Weißrussland, Ukraine und Vietnam. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig.

Zuständig für die Beglaubigung/Apostille der Einbürgerungszusicherung ist die
Regierung von Oberbayern- Beglaubigungsstelle
Maximilianstr. 39, 80534 München

Die Bescheinigung über Ihre Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit legen Sie bitte zu gegebener Zeit mit einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung uns vor.

Sobald Sie im Besitz dieser Bescheinigung sind, müssen Sie sofort folgende Nachweise nachreichen:

  • Entlassung /Genehmigungswechsel
  • Deutsche Übersetzung der Entlassung (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer)
  • Aktuelle Einkommensnachweise, ggf. auch vom Ehepartner
    (Die 3 letzten Lohnzettel. Bei Selbstständigkeit: Steuerbescheide der letzten beiden Jahre und BWA des laufenden Jahres)
  • Nachweis über weiteres Einkommen (Kindergeld, Bay. Familiengeld, Elterngeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, Bafög, Rente etc.)
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Änderungsformblatt E2 und Nachweise über Änderungen, welche im Formblatt angegeben wurden

Nach erfolgter Entlassung /Genehmigungswechsel müssen Ihre Unterlagen aktualisiert und erneut geprüft werden. Dies nimmt einige Wochen in Anspruch. Nach der Fertigstellung werden Sie zeitnah von uns vorgeladen.

Sollten Sie nach Ablauf der Zusicherung noch nicht im Besitz einer Verlustbescheinigung sein, müssen Sie die Verlängerung der Zusicherung schriftlich beantragen. Frühestens ist dies einen Monat vor dem Ablauf möglich.

Die Verlängerung der Einbürgerungszusicherung kommt nur in Betracht, wenn Sie konkrete Schritte zur Ordnung Ihrer pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten nachweisen, bzw. die Entlassung formgerecht beantragt haben. Dies müssen Sie uns nachweisen.

Falls Sie uns keine Entlassungsbemühungen vorlegen, kann die Zusicherung nicht verlängert werden. Der Einbürgerungsantrag muss dann abgelehnt werden.

Folgende Unterlagen müssen für die Verlängerung vorgelegt werden:

  • Formloser Antrag auf Verlängerung der Einbürgerungszusicherung mit Angabe der Gründe, warum eine Entlassung bis jetzt nicht möglich war
  • Aktuelle Einkommensnachweise, ggf. auch vom Ehepartner
    (Die 3 letzten Lohnzettel. Bei Selbstständigkeit: Steuerbescheide der letzten beiden Jahre und BWA des laufenden Jahres)
  • Nachweis über weiteres Einkommen (Kindergeld, Bay. Familiengeld, Elterngeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, Bafög, Rente etc.)
  • Nachweise über Entlassungsbemühungen
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Änderungsformblatt E2 und Nachweise über Änderungen, welche im Formblatt angegeben wurden

Senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben mit Unterschrift über die gewünschte Antragsrücknahme per Post zu.

Die Rücknahme des Antrages ist kostenpflichtig und beträgt in der Regel € 63,00. Nach Aktenabschulss wird Ihnen eine Rechnung zugesandt.
Eine erneute Antragstellung ist bei Erfüllung der Antragskriterien jederzeit möglich.

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Frau Klement
Gruppenleiterin
(08131) 74-320 E29
Frau Füchsel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben A - Ca
(08131) 74-309 E28a
Herr Ehrhardt-Gudra
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Cb - Im
(08131) 74-2109 E28
Frau Matheis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben In - L
(08131) 74-475 E28a
Frau Kazazis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Md - Ri
(08131) 74-1745 E28a
Herr Ariote
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben M - Mc, Rj - Z
(08131) 74-2287 E28
Frau Kerzel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit
(08131) 74-2009 E28a

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Staatsangehörigkeit & Einbürgerung
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Öffnungszeiten

Sie erreichen uns am besten schriftlich.

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung