Einbürgerung
Bitte beachten Sie: Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dachau haben.
Die Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Aktuelles: Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz
Wann kommt die Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz? Dieses umfangreiche Reformvorhaben benötigt eine sorgfältige Vorbereitung und wird auch eine entsprechend sorgsam zu planende Umsetzungsphase mit sich bringen, da wesentliche Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz geplant sind.
Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten und damit noch nicht in der Praxis anwendbar. Aktuelle Einbürgerungsanträge werden nach jetzt geltender, derzeitiger Gesetzeslage entschieden. Wann genau das neue Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft tritt und welche genauen Änderungen beschlossen werden, kann nicht konkret vorausgesagt werden. Wir bitten diesbezüglich das tagespolitische Geschehen weiterhin aktiv zu verfolgen.
- Bitte machen Sie zuerst den Quick-Check zur Einbürgerung, um Ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. (Link: Siehe unten)
- Nur wenn Sie aufgrund des Quick-Checks die Kriterien einer Einbürgerung erfüllt haben, füllen Sie bitte den Fragebogen für die Antragsstellung aus. Senden Sie uns diesen zurück. (Fragebogen: Siehe unten)
- Der Fragebogen wird von uns ausgewertet, dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen.
- Danach senden wir Ihnen weitere Informationen zur Antragstellung, eine Liste mit den benötigten Unterlagen und dem Einbürgerungsantrag zu.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie für Beratungen einen Termin mit uns. Am besten erreichen Sie uns über unser Kontaktformular.
Anträge
Haben Sie unseren Fragenbogen zur Einbürgerung schon von uns auswerten lassen? Die Auswertung des Fragebogens ist gebührenfrei und dient dazu, vor einer Antragstellung die Einbürgerungsvoraussetzungen zu klären.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Verwaltungsverfahren mit einer Antragstellung auch immer Kosten entstehen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Weitere Informationen
Die Gebühr für die Einbürgerung (Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerung) beträgt grundsätzlich € 255,00. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird zusätzlich eine Gebühr von € 51,00 erhoben. Diese Gebühr ist am Ende des Einbürgerungsprozesses fällig.
Auch im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme des Antrages entstehen Ihnen Verwaltungskosten.
Zusätzliche Kosten können entstehen:
- für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen und Sprachkenntnissen
- ggf. Entlassungsgebühren aus dem Heimatland
Die Einbürgerung ist ein relativ aufwändiges Verwaltungsverfahren. Es dauert in der Regel mehrere Monate.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B.:
- Herkunftsland
- aktuelle Situation des Antragstellers
- Vollständigkeit der Unterlagen
Bitte stellen Sie während der Bearbeitungszeit keine telefonischen Anfragen zum Verfahren
Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird bei uns im Landratsamt die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.
Anschließend können beim Passamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde der deutsche Personalausweis und/oder der deutsche Reisepass beantragt werden.
Während der Bearbeitungszeit können Fragen aufkommen. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Antworten zusammengefasst:
Bitte teilen Sie uns Änderungen, welche während der Antragsbearbeitung eintreten, umgehend schriftlich mit. Füllen Sie dafür das Änderungsformblatt aus und senden dieses unterschrieben mit den dazugehörigen Nachweisen über die Änderungen an uns per Post zu.
Bitte beantragen Sie sofort bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, die Entlassung aus der derzeitigen Staatsangehörigkeit.
Die Einbürgerungszusicherung ist 2 Jahre gültig. Wir empfehlen Ihnen, sämtlichen Schriftverkehr mit Ihren Heimatbehörden mit „Einschreiben“ zu führen und davon Kopien zu fertigen. Damit können Sie Ihre Entlassungsbemühungen nachweisen.
Einige Länder ziehen nach Beginn oder Abschluss des Entlassungs- bzw. Verzichtverfahrens die Nationalpässe sofort ein. Sie müssen deshalb damit rechnen, eine Zeit lang ohne Ausweispapiere zu sein (bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde und der danach vorzunehmenden Ausstellung deutscher Ausweispapiere, da die Unterlagen erst erneut aktualisiert und geprüft werden).
Einige Heimatbehörden fordern vor Beantragung der Entlassung eine Beglaubigung/Apostille der Zusicherung. Dies gilt, laut den uns vorliegenden Informationen, für das Entlassungsverfahren folgender Länder: Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Kolumbien, Mazedonien, Serbien, Russland, Weißrussland, Ukraine und Vietnam. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig.
Zuständig für die Beglaubigung/Apostille der Einbürgerungszusicherung ist die
Regierung von Oberbayern- Beglaubigungsstelle
Maximilianstr. 39, 80534 München
Die Bescheinigung über Ihre Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit legen Sie bitte zu gegebener Zeit mit einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung uns vor.
Sobald Sie im Besitz dieser Bescheinigung sind, müssen Sie sofort folgende Nachweise nachreichen:
- Entlassung /Genehmigungswechsel
- Deutsche Übersetzung der Entlassung (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer)
- Aktuelle Einkommensnachweise, ggf. auch vom Ehepartner
(Die 3 letzten Lohnzettel. Bei Selbstständigkeit: Steuerbescheide der letzten beiden Jahre und BWA des laufenden Jahres) - Nachweis über weiteres Einkommen (Kindergeld, Bay. Familiengeld, Elterngeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, Bafög, Rente etc.)
- Ausgefülltes und unterschriebenes Änderungsformblatt E2 und Nachweise über Änderungen, welche im Formblatt angegeben wurden
Nach erfolgter Entlassung /Genehmigungswechsel müssen Ihre Unterlagen aktualisiert und erneut geprüft werden. Dies nimmt einige Wochen in Anspruch. Nach der Fertigstellung werden Sie zeitnah von uns vorgeladen.
Sollten Sie nach Ablauf der Zusicherung noch nicht im Besitz einer Verlustbescheinigung sein, müssen Sie die Verlängerung der Zusicherung schriftlich beantragen. Frühestens ist dies einen Monat vor dem Ablauf möglich.
Die Verlängerung der Einbürgerungszusicherung kommt nur in Betracht, wenn Sie konkrete Schritte zur Ordnung Ihrer pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten nachweisen, bzw. die Entlassung formgerecht beantragt haben. Dies müssen Sie uns nachweisen.
Falls Sie uns keine Entlassungsbemühungen vorlegen, kann die Zusicherung nicht verlängert werden. Der Einbürgerungsantrag muss dann abgelehnt werden.
Folgende Unterlagen müssen für die Verlängerung vorgelegt werden:
- Formloser Antrag auf Verlängerung der Einbürgerungszusicherung mit Angabe der Gründe, warum eine Entlassung bis jetzt nicht möglich war
- Aktuelle Einkommensnachweise, ggf. auch vom Ehepartner
(Die 3 letzten Lohnzettel. Bei Selbstständigkeit: Steuerbescheide der letzten beiden Jahre und BWA des laufenden Jahres) - Nachweis über weiteres Einkommen (Kindergeld, Bay. Familiengeld, Elterngeld, Kindergeldzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder II, Bafög, Rente etc.)
- Nachweise über Entlassungsbemühungen
- Ausgefülltes und unterschriebenes Änderungsformblatt E2 und Nachweise über Änderungen, welche im Formblatt angegeben wurden
Senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben mit Unterschrift über die gewünschte Antragsrücknahme per Post zu.
Die Rücknahme des Antrages ist kostenpflichtig und beträgt in der Regel € 63,00. Nach Aktenabschulss wird Ihnen eine Rechnung zugesandt.
Eine erneute Antragstellung ist bei Erfüllung der Antragskriterien jederzeit möglich.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Frau
Klement
Gruppenleiterin
|
(08131) 74-320 | E29 | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Füchsel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben A - Ca
|
(08131) 74-309 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Herr
Ehrhardt-Gudra
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Cb - Im
|
(08131) 74-2109 | E28 | auslaenderamt@lra-dah.bayern.de |
Frau
Matheis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben In - L
|
(08131) 74-475 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Kazazis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Md - Ri
|
(08131) 74-1745 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Fischer
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben M - Mc. Rj - Z
|
(08131) 74-2107 | E28 | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Kerzel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit
|
(08131) 74-2009 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
Sie erreichen uns am besten schriftlich.
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung