Sehr geehrter Herr Löwl,
ich habe gerde in Ihrem Bürgerdialog entnommen, dass der Betrieb von SUP doch nicht verboten ist. Im Merkur wurde zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass der Betrieb von SUP verboten sei. Dies hatte mich die ganze Zeit irritiert, weil ein SUP (Stand Up Puddeling), wie der Name schon sagt, ähnlich wie ein Schlauchbot ist, das von Hand vorwärts bewegt wird. Es wäre sicher hilfreich, Ihre Antwort nicht nur hier "geheim" zu halten, sondern auch dem Merkur zukommen zu lassen. Ein kleiner Bericht im Kreis-Blick wäre sicher auch ganz hilfreich, denn die Zeitschrift erreicht zumindest gesichert jeden.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Schmacht
Landrat im Dialog - Fragen und Antworten
Gemeinsam und gut miteinander leben im Landkreis Dachau. Dazu gehört auch, Anliegen und Probleme direkt zu klären.
Landrat Stefan Löwl steht Ihnen im Rahmen des Bürgerdialogs Rede und Antwort. Hier finden Sie die bisherigen Anfragen.
25.09.2020 - Umwelt & Natur
Betrieb von SUP am Karlsfelder See
Sehr geehrter Herr Schmacht,
wir haben gegenüber allen Medien die anfänglich missverständliche Aussage dahingehen konkretisiert, dass am Karlsfelder See SUP bis max. 20 kg – analog zu den von Ihnen auch genannten Schlauchbooten – weiterhin zulässig, wenn diese nur durch eigene Kraft angetrieben werden. Die Nutzung von Motoren oder Segeln ist nach wie vor verboten. Unser Hinweis bezog sich insoweit auf eine „neue Generation“ von SUP, welche mit Segeln ausgestattet sind und – da vergleichbar mit Windsurfbrettern – nicht zulässig sind.
Wie dies die verschiedenen Medien aufnehmen/weitergeben können wir nicht beeinflussen. Anbei ein Artikel aus der SZ hierzu: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/dachau/karlsfelder-see-stand-up-paddeling-1.5020782
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
24.04.2020 - Umwelt & Natur
Windrad bei Welshofen
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Löwl,
das Windrad läuft heute auch am Tag und das darf nicht sein!!!
Ich bitte Sie eindringlich, dass Sie sich darum kümmern.
Herzlichen Dank
Sabine Hirner
Eichenstr.1, 85254 Sulzemoos
Sehr geehrte Frau Hirner,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Auf Nachfrage hat uns der Betreiber mitgeteilt, dass es zu einer kurzzeitigen Störung in der Steuerung der WEA gekommen ist, wodurch die programmierte Tag-Abschaltung der WEA außer Kraft gesetzt worden sei. Der Fehler sei durch die technische Betriebsführung umgehend erkannt und die Störung bereits um 13:20 Uhr behoben worden.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
27.03.2020 - Umwelt & Natur, Sicherheit & Ordnung
Wertstoffhof Webling
Trifft es zu, dass dort geoeffnet ist?
27.3.2020
MfG
H. Gross
Sehr geehrte Frau Gross,
derzeit sind alle Recycylinghöfe, auch der in Webling, geschlossen. Ab Dienstag, den 31.03.2020 werden einige - auch der Hof in Webling - zur Abgabe dringender Entsorgungsfälle wiedereröffnet. Der Weblinger Recyclinghof wird zu den üblichen Zeiten von Dienstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 09:00 bis 14:00 Uhr öffnen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat
20.03.2020 - Umwelt & Natur, Sonstiges
Flüchtlinge als Erntehelfer
Sehr geehrter Herr Löwl,
Ich bin vom Helferkreis Bergkirchen, wir haben in unserer Unterkunft Senegalesen, die keine Arbeitserlaubnis haben. Da unsere Landwirte verzweifelt nach Ernterhelfern suchen, könnte man ihnen doch die Arbeitserlaubnis vorübergehend erteilen und sie den Landwirten helfen lassen. Das gilt natürlich für alle Flüchtlinge ohne Arbeitserlaubnis im Landkreis. Ich glaube, das wäre in jedem Fall ein Gewinn für uns alle. Mit freundlichen Grüßen Karin Beittel
Sehr geehrte Frau Beittel,
wir sind diesbezüglich bereits mit dem Bayerischen Bauernverband sowie der Caritas (Frau Torgele-Ruf als Koordinatorin der Helferkreisarbeit) im engen Austausch. Gemeinsam wird gerade der landwirtschaftliche Bedarf und die konkrete Bereitschaft von Asylsuchenden erfasst.
Selbstverständlich können Asylsuchende und Flüchtlinge nach den bekannten Regularien auch Tätigkeiten in der Landwirtschaft aufnehmen und wir unterstützen hier gerne. Die Frage, ob es aufgrund der aktuellen Lage auch Ausnahmen von den (gesetzlichen) Arbeitsverboten geben wird, habe ich ans zuständige Ministerium weitergeleitet. Da es sich hier um Bundesrecht handelt, rechne ich aber nicht mit einer zeitnahen Rückmeldung. Einem Medienbericht zufolge wurde ggü. dem Bauernverband ein Verweis auf das Potential der aktuell großen Anzahl von Menschen in Kurzarbeitern sowie auf die Studierenden gemacht, welche grds. für Saisonarbeit zur Verfügung stehen würden. Die Thematik „Lockerung der Arbeitsverbote“ habe ich hier nicht gehört.
Die ausländerrechtliche Zuständigkeit (und die Akten) der vom Arbeitsverbot betroffenen Personen liegt im Übrigen in den meisten Fällen bei der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern und nicht beim Landratsamt. Sollten Sie einen konkreten Fall haben (landwirtschaftlicher Betrieb der einen Asylsuchenden temporär beschäftigen möchte) können Sie diesen zur Klärung aber gerne an die Caritas oder den Bauernverband melden. Gemeinsam werden wir dann prüfen, ob die Arbeitserlaubnis möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
11.03.2019 - Umwelt & Natur
Wasserversorgung im Landkreis Dachau
Durch den Klimawandel zeichnen sich im LK Dachau zunehmende Trockenperioden mit erhöhtem Bewässerungsbedarf der landwirtschaftlichen Nutzung ab, wodurch Interessenkonflikte zur gesicherten Trinkwasserversorgung der Wachstumsregion entstehen könnten. Insbesondere das Grundwasser dient den Wasserversorgern im Landkreis Dachau als Reservoir zur Trinkwasserversorgung, dieses wertvolle Gut zu schützen, ist Aufgabe der zuständigen Behörden und Kreisgremien.
Da die Kreisverwaltungsbehörde über Genehmigung und Verfahren zu Bewässerungsbrunnen entscheidet, beantragt die grüne Kreistagsfraktion eine entsprechende Berichterstattung im Kreistag, um den Status, die fachlichen Maßnahmen und das Vorgehen zum Interessensausgleich beurteilen zu können. Dabei sollten insbesondere folgenden Fragen beantwortet werden:
- Wie viele angezeigte und genehmigte Bewässerungsbrunnen, insbesondere mit Zugang zum Tiefengrundwasser (2. Schicht) existieren bereits im Landkreis?
- auf welcher fachlichen Grundlage werden Brunnenbohrungen genehmigt, die Trinkwasserversorgung langfristig sichergestellt?
- durch welche Maßnahmen / Auflagen wird der Eintrag von Verunreinigungen in das Grundwasser verhindert und die Qualität des Grundwassers / Trinkwasserqualität sichergestellt?
- wie wird bei angezeigten Brunnenbohrungen die Genehmigungsfreiheit sichergestellt oder kontrolliert? Auf welcher Basis werden Nachgenehmigungen erteilt, sind die Wasserversorger mit eingebunden?
- mit welchen Maßnahmen werden die Anforderungen der Landwirtschaft und der Trinkwasserversorgung aufeinander abgestimmt ? (z.B. fachliche Gutachten zur Bewertung der Neubildungsrate des Grundwassers)
Mit freundlichen Grüßen
Marese Hoffmann
Sehr geehrte Frau Hoffmann,
mit der von Ihnen angesprochenen Thematik sind wir intensiv befasst, zunehmend in den vergangenen Jahren. Auch bedingt durch den Klimawandel und damit einhergehender häufigerer Trockenphasen wird in der Landwirtschaft verstärkt nach Bewässerungsmöglichkeiten aus Grundwasserbrunnen gesucht. Das Landratsamt Dachau bewertet dabei, gestützt auf landesplanerische Grundsatzentscheidungen und Landtagsbeschlüsse, Tiefengrundwasser als höchstes Gut, das strikt geschützt und vorrangig der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben soll. Diese Sichtweise zum Tiefengrundwasser wird auch von den Vertretern landwirtschaftlicher Interessen geteilt. Zu den Fragestellungen stehen wir auch in engem Kontakt mit den örtlichen Trinkwasserversorgern, der Regierung von Oberbayern und den zuständigen Staatsministerien.
Zu den Verfahrensabläufen im Einzelnen kann ich Ihnen mitteilen, dass die wasserrechtliche Behandlung landwirtschaftlicher Bewässerungsbrunnen grundsätzlich in 2 Schritten erfolgt:
Zuerst wird in einer Bohranzeige das Landratsamt Dachau über eine geplante Bohrung, insbesondere zur Erkundung eines ausreichenden Wasserdargebots, informiert. Nach fachlicher Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt München werden an die Ausführung der Bohrung die notwendigen Anforderungen gestellt, was regelmäßig die Vorgabe einer maximalen Bohrtiefe beinhaltet. Eine Bohrgenehmigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit der Entscheidung über Auflagen im Rahmen der Bohranzeige ist daher auch noch keine wasserrechtliche Zulassung eines Ausbaus der Bohrung zum Brunnen und auch keine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser verbunden. Ziel der Auflagen ist jedoch, ein Eindringen der Bohrung in Schichten des Tiefengrundwassers prinzipiell zu verhindern und den Weg Richtung oberflächennahe Grundwasserschichten zu weisen. Nach Durchführung der Bohrung verlangen wir eine Dokumentation mit erbohrtem Schichtenaufbau und erreichter Bohrtiefe, welche dann dem Wasserwirtschaftsamt München zur Überprüfung vorgelegt wird. Ergeben sich aus der Dokumentation Unregelmäßigkeiten oder Anhaltpunkte für eine Abweichung vom zugelassenen Bohrumfang, erfolgt eine vertiefte Prüfung.
Erst nach dem Anzeigeverfahren für die Bohrung schließt sich dann das Genehmigungsfahren zum Brunnenausbau und zur Entnahme von Grundwasser an. In diesem Verfahren wird ebenfalls durch das Wasserwirtschaftsamt München als zuständige Fachbehörde auch das vorhandene Wasserdargebot und evtl. Konkurrenzsituationen verschiedener Nutzungen im Einzelfall streng geprüft. Auch der örtliche Trinkwasserversorger wird spätestens zu diesem Zeitpunkt über die beabsichtigte Nutzung informiert. Eine Nutzung von Tiefengrundwasser kommt dabei stets nur ausnahmsweise in Frage, wenn nachgewiesen ist, dass keine Grundwassergefährdung vorstellbar und auch keine Konkurrenz zur immer höher- und vorrangigen Trinkwassernutzung zu befürchten ist.
Wenn mit einer Bohrung in Schichten des Tiefengrundwassers vorgedrungen wurde, erfolgt eine umfassende Überprüfung und Bewertung aller wasserwirtschaftlichen Belange und Aspekte durch das Wasserwirtschaftsamt. Auf der Grundlage der Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt als amtlichem Sachverständigen endscheidet dann das Landratsamt rechtlich über das weitere Vorgehen. Sollten entgegenstehende wasserrechtliche Belange vorliegen, führt dies zur Ablehnung des Antrags auf Fördererlaubnis, ggf. unter Verweis auf die alternative Fördermöglichkeit aus dem oberflächennahen Grundwasser oder Gewässern. Sofern es wasserrechtliche Gründe erfordern, kann auch der fachgerechte und dichte Rückbau zu tief geführter Bohrhorizonte oder auch der gesamten Bohrung verlangt und durch förmliche Anordnung durchgesetzt werden. In den genehmigungsfähigen Fällen erfolgt eine regelmäßig durch Auflagen (z.B. besondere Sicherung der Entnahmestelle) ergänzte und grundsätzlich befristete Genehmigung zur Wasserentnahme und -nutzung. Die konkrete Entscheidung orientiert sich dabei am jeweiligen Einzelfall.
Wir haben gemeinsam mit dem Wasserwirtschaftsamt München die Zahl der Gießbrunnen, die damit verbundenen Entnahmemengen und evtl. entstehende konkurrierende Nutzungsinteressen im Blick. Aktuell gibt es im Landkreis 78 von uns genehmigte Bewässerungsbrunnen sowie 9 angezeigte Bohrungen, bei welchen bisher keine Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt wurde. Im besonders schützenswerten Tiefengrundwasser sind aktuell keine Bewässerungsbrunnen genehmigt, es gibt jedoch zwei Altfälle (als es noch keine Genehmigungspflicht zur Entnahme gab) und zwei Entnahmeanträge, welche aktuell intensiv und unter Beachtung der eingangs genannten Grundsätze geprüft werden. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt über den für die Beurteilung nötigen Sachverstand verfügt, wird bei jeder Entnahme – natürlich insbesondere im Tiefengrundwasser - das Grundwasserangebot auch in Relation zur Neubildungsrate überprüft und strikt darauf geachtet, dass auch langfristig keine Verknappung zu Lasten der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu befürchten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl