Gremien: Kreistag, Ausschüsse

Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. Er überwacht die gesamte Kreisverwaltung in allen Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit er nicht den Kreisausschuss allgemein für zuständig erklärt hat und nicht der Landrat kraft Gesetzes in laufenden Angelegenheiten zuständig ist.

Entsprechend der Einwohnerzahl besteht der Kreistag des Landkreises Dachau aus dem Landrat und 70 ehrenamtlich tätigen Kreisrätinnen und Kreisräten, die zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten verpflichtet sind. Die Mitglieder des Kreistages werden alle sechs Jahre von den Kreisbürgerinnen und -bürgern gewählt.

Der Kreistag des Landkreises Dachau wird derzeit bei der Erledigung seiner Aufgaben von 6 Ausschüssen unterstützt. Die Willensbildung des Kreistages und der Ausschüsse erfolgt durch Beratung und Beschlussfassung. Beschlüsse des Kreistages werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. Ist dieser verhindert oder persönlich beteiligt, so vertritt ihn sein gewählter Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung im Sitzungssaal.

Der Kreisausschuss ist der wichtigste vom Kreistag bestellte ständige Ausschuss, dem der Landrat als Vorsitzender sowie 14 Kreisrätinnen bzw. Kreisräte angehören. Die Zusammensetzung entspricht dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppierungen. Für die Mitglieder des Kreisausschusses werden für den Fall der Verhinderung Stellvertretungen bestellt.

Der Kreisausschuss bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und entscheidet über die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. Er ist in eigener Verantwortung zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind.

Der Kreisausschuss beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig.

Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner eigenen Beschlüsse gelten.

Der Kreistag bestellt zur Vorberatung aller grundsätzlichen Angelegenheiten des Unterrichts- und Erziehungswesens einen Schulausschuss, dem der Landrat als Vorsitzender sowie 14 Kreisrätinnen bzw. Kreisräte angehören.

Er ist ein ständiger beschließender Ausschuss für den Sachaufwand und den Unterhalt der kreiseigenen Schulen.

Der Umwelt- und Verkehrsausschuss ist einer von 7 ständigen Fachausschüssen des Landkreises Dachau.

Am 11.05.1984 wurde auf Antrag der CSU-Kreistagsfraktion erstmals ein eigenständiger Umweltausschuss eingerichtet und 2020 erweitert auf Umwelt- und Verkehrsausschuss.

Der Kreistag bestellt zur Vorberatung aller grundsätzlichen Angelegenheiten des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Klimaschutzes sowie von verkehrlichen Themen, insbesondere ÖPNV, einen Umwelt- und Verkehrsausschuss, dem der Landrat als Vorsitzender sowie 14 Kreisrätinnen und Kreisräte angehören.

Er ist ein ständiger beschließender Ausschuss für alle Themen der Abfallwirtschaft, mit Ausnahme von Personal- und Grundstücksangelegenheiten und entscheidet über die Vergabe des Energiepreises

Der Kreistag bestellt zur Vorberatung grundsätzlicher Angelegenheiten der Kulturpflege und der Kulturförderung, insbesondere für Angelegenheiten des Zweckverbandes "Dachauer Galerien und Museen" - soweit sie in die Zuständigkeit des Landkreises Dachau fallen - für die Ausrichtung von Kreiskulturtagen und für partnerschaftliche Aktivitäten des Landkreises mit anderen Kommunen und Organisationen einen Kulturausschuss, dem der Landrat als Vorsitzender sowie 14 Kreisrätinnen und Kreisräte angehören.

Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierenden Jahresabschlusses beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen. Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.

Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 7 Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum bzw. zur Vorsitzenden (Art. 89 Abs. 2 LKrO).

Der Kreistag bestellt den Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss und hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

Er beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und der von ihm gefassten Beschlüsse.

Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistags in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistages und anderer beschließenden Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind.

Die Zusammensetzung sowie seine Aufgaben und Rechte sind in der Satzung für das Amt für Jugend und Familie geregelt.

Dem Jugendhilfeausschuss gehören an

Beschließende Mitglieder:

  1. der Landrat oder die von ihm bestellte Vertretung
  2. 8 Mitglieder des Kreistags oder vom Kreistag gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind
  3. 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

Beratende Mitglieder:

10 Personen gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an. Der Personenkreis der beratenden Mitglieder ist durch Art. 19 AGSG festgelegt. Die Mitgliedschaft ergibt sich kraft Amtes bzw. durch Benennung der Institutionen. Der Kreistag trifft hier einen formal feststellenden Beschluss über die Mitgliedschaft. Des Weiteren ist der Vorsitzende des Kreisjugendrings beratendes Mitglied kraft Amtes, sofern er nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied ist.

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