Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Sie können Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben für:

  • Landratsamt Dachau
  • Stadt Dachau
  • Gemeinde Karlsfeld
  • Markt Markt Indersdorf
Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Im Zentrum des neuen Hinweisgeberschutzrechts steht die Verpflichtung von Beschäftigungsgebern zur Einrichtung interner Meldestellen, an die sich die Beschäftigten wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 unterfällt auch das Landratsamt Dachau dieser Verpflichtung.
Weiterhin sind zur Einrichtung einer Meldestelle auch die Kommunen verpflichtet, die mehr als 10.000 Einwohner und in der Regel mehr als 50 Beschäftigte haben.
Im Landkreis Dachau handelt es sich hier um die Stadt Dachau, die Gemeinde Karlsfeld und den Markt Markt Indersdorf. Die Kommunen haben wiederum die Möglichkeit, das örtlich zuständige Landratsamt mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Hiervon haben die drei genannten Kommunen Gebrauch gemacht.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen und vor allem die Möglichkeit, einen Verstoß zu melden.

Gemeldet werden können straf- oder bußgeldbewehrte (verletzte Vorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane) Gesetzesverstöße, wie z.B. Korruption und Bestechung, Betrug und Finanzdelikte, Umwelt- und Gesundheitsgefährdung, Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder auch die Verletzung von Datenschutzbestimmungen.
Das HinSchG enthält jedoch keine spezifische, enumerative Liste von meldefähigen Verstößen.
Wenn Sie hierzu Fragen oder einen Beratungswunsch haben, melden Sie sich gerne.

  • Vollzug der EU-Whistleblower-Richtlinie und des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
  • Sicherer Meldeweg zur Entgegennahme von Hinweisen
  • Plausibilitätsprüfung, Aufklärung der Verdachtsfälle, Verhinderung von Wiederholung

Hinweisgeber sind Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangen und diese hier weitergeben. Hinweisgeber sind also (auch ehemalige) Beschäftigte i.S.d. HinSchG wie zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Praktikantinnen und Praktikanten) oder auch Beamtinnen und Beamte. Es liegt auf der Hand, dass ihnen hieraus Nachteile entstehen könnten.
Der Schutz von Hinweisgebern ist uns ein wichtiges Anliegen. So können wir gewährleisten, dass mögliche Missstände und auch Rechtsverstöße frühzeitig erkannt und behoben werden.
Gerade für Behörden spielt in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine besondere Rolle. Wird die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Rechtsverstöße gefährdet, die innerhalb einer Behörde vorkommen, tangiert dies das Rechtsstaatsprinzip.

Bereits das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet uns dazu, einen sicheren und vertraulichen Rahmen für die Meldung von Missständen zu schaffen und den Schutz der Hinweisgeber zu gewährleisten.
Die Einrichtung dieser Meldestelle ist ein wichtiger Schritt in unserem Bemühen um Transparenz, Integrität und eine offene Kultur
Wir sind uns bewusst, dass Whistleblower oft mutige Entscheidungen treffen müssen und möchten ihnen daher die Gewissheit geben, dass sie vor möglichen Repressalien geschützt sind. Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt (§ 35 Abs. 1 HinSchG).
Aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen resultiert allerdings eine Schadensersatzpflicht (§ 38 HinSchG).

Am Ausgangspunkt stand die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/1937 – HinSch-RL), die – vor allem in der Wirtschaft – oft auch als „Whistleblower-Richtlinie“ bezeichnet wird. Sie konnte jedoch keine unmittelbare Schutzwirkung zugunsten von Hinweisgebern entfalten. Dies liegt daran, dass EU-Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar gelten, sondern eines Umsetzungsakts in das nationale Recht der Mitgliedstaaten bedürfen (Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Im Juli 2023 trat das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)) in Kraft, das Hinweisgebern umfassenden Schutz gewährleistet.
Zur Einrichtung einer Meldestelle sind nur Kommunen verpflichtet, die mehr als 10.000 Einwohner und in der Regel mehr als 50 Beschäftigte haben (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LKrO Art. 56 Abs. 4 Satz 1 GO).
Im Landkreis Dachau handelt es sich hier – neben dem Landkreis selbst – im Einzelnen um die Stadt Dachau, die Gemeinde Karlsfeld und den Markt Markt Indersdorf. Die Kommunen haben die Möglichkeit, das örtlich zuständige Landratsamt mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Hiervon haben die drei genannten Kommunen Gebrauch gemacht.

Die mit der Bearbeitung der eingehenden Hinweise beauftragten Personen sind in der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und handeln streng vertraulich. Die Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle wird vom Datenschutzbeauftragten des Landratsamts übernommen. 

Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des HinSchG fällt, hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG.

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.

Weiterhin gibt die Meldestelle der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Meldungen mit personenbezogenen Daten durch Hinweisgeber an Meldestellen stellen datenschutzrechtlich Datenübermittlungen dar, also eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Rechtsgrundlage hierfür ist eine Interessenabwägung auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Hinweisgebers ergibt sich aus der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinn von Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), von der er durch Hinweise auf vermeintliche oder tatsächliche Verstöße Gebrauch macht (siehe EGMR, Urt. v. 21. Juli 2011 – 28274/08 – Heinisch/Deutschland). Etwa entgegenstehende Interessen von Personen, die vom Inhalt der Hinweise betroffen sind, überwiegen im Regelfall nicht wegen der Schutzvorgaben, die das Hinweisgeberschutzgesetz zu ihren Gunsten trifft (siehe hierzu etwa die Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot für vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Hinweisgeber, § 9 Abs. 1 HinSchG).

Wenn Hinweise über (eine) andere Personen/n getätigt werden, besteht dem Grunde nach eine Informationspflicht dieser gemäß Art. 14 DSGVO., deren Erfüllung jedoch dem Sinn und Zweck des Hinweisgebergesetzes zuwiderlaufen würde. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht folgt also zeitlich verzögert. Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO lässt dies zu. Danach besteht die Informationspflicht nicht, wenn und soweit die Pflicht zur Information „voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt“.

§ 10 HinSchG enthält die Verarbeitungsbefugnisse, die für die Arbeit der Meldestelle erforderlich sind. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (BT-Drs. 20/3442 v. 19.09.2022, S.76 - Begründung zu § 10): „Durch die Verarbeitungsbefugnis dürfen die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Meldestellen sowohl entgegengenommen als auch ausgewertet werden. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung der Folgemaßnahmen neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden.“
Die Verarbeitungsbefugnis erstreckt sich zudem auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 10 Satz 2 HinSchG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO).
Alle eingehenden Meldungen werden dokumentiert. Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 Abs. 5 HinSchG). Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

  • Telefonisch (08131) 74-1962
  • Persönliches Gespräch auf Wunsch des Hinweisgebers
  • Schreiben über den Postweg (Adressierung: Persönlich/Vertraulich, Datenschutzbeauftragter)