Pflegestärkungsgesetz II
Einstufung in die Pflegegrade
- Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Hilfe im Haushalt oder bei der Körperhygiene benötigen, können Sie einen Antrag auf Einstufung bei der Pflegekasse stellen.
- Der Antrag kann telefonisch bei der Pflegeversicherung Ihrer Krankenkasse angefordert werden.
- Es gibt 5 Pflegegrade.
- Wer einen Pflegegrad hat, kann eine private Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst beauftragen.
Für jeden Pflegegrad gibt es bestimmte Leistungen und Höchstbeträge. - Nähere Informationen erhalten Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Krankenkasse.
Das Pflegestärkungsgesetz II
Am 01. Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hat sich u.a. die Einteilung und Bewertung der Pflegestufen geändert.
Es wird nicht mehr nach Zeit begutachtet.
Künftig wird der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen bewertet.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen vergibt Punkte, aus denen der Pflegegrad errechnet wird.
Die Prozentzahlen im Diagramm zeigen die Gewichtung der einzelnen Bereiche.

Wonach wird beurteilt, ob ein Mensch pflegebedürftig ist?
Mobilität
Wie selbstständig kann sich der pflegebedürftige Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Es werden Körperkraft, Balance und Koordination der Bewegung bewertet.
Verhalten / Orientierung
Wie gut kann sich der pflegebedürftige Mensch im Alltag orientieren und beteiligen? In welchem Maße kann der pflegebedürftige Mensch sein Verhalten selbst steuern?
Therapie-Bewältigung
Welche Unterstützung benötigt der pflegebedürftige Mensch beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen?
Alltag
Wie kann der pflegebedürftige Mensch seinen Alltag selbst gestalten? Es werden Tages-Strukturierung, Aktivitäten und die Pflege sozialer Kontakte bewertet.
Selbstversorgung
Wie selbstständig ist der pflegebedürftige Mensch bei der Körperpflege, beim Ankleiden, Essen und Trinken sowie beim Toilettengang. Es wird bewertet, ob und welche Hilfestellung benötigt wird.
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