Schutzgebiete

Schutzgebiete und geschützte Einzelbestandteile im Landkreis Dachau

Eine nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Belange des Naturschutzes auf der gesamten Fläche und nicht nur auf wenigen wertvollen Arealen Berücksichtigung finden. Nichts desto trotz leisten Schutzgebiete einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung des Naturhaushaltes, der Artenvielfalt, des Landschaftsbildes und für die Erholung und den Naturgenuss der Allgemeinheit. Im Landkreis Dachau sind rund 6 % der Landkreisfläche unter Schutz gestellt. Der Landkreis Dachau belegt damit nur einen hinteren Rang.

Die bekanntesten Schutzformen sind Naturschutzgebiete (Art. 7 BayNatSchG) und Landschaftsschutzgebiete (Art. 10 BayNatSchG). Naturschutzgebiete (NSG) zeichnen sich dabei durch ihre besondere Bedeutung, Schönheit oder Seltenheit aus und besitzen den höchsten Schutzstatus. Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete werden von den Regierungen erlassen. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Zuwiderhandlungen liegt allerdings beim Landratsamt als Untere Naturschutzbehörde.

Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete (LSG) werden nach Durchführung des vorgeschriebenen Verfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Anhörung der betroffenen Stellen und Gemeinden von den Landkreisen erlassen. Für Erlaubnisse und Befreiungen von den Ge- und Verboten einer Verordnung sowie für die Ahndung von Zuwiderhandlungen ist wiederum das staatliche Landratsamt als untere Naturschutzbehörde zuständig.

Als weitere relevante Schutzgebietskategorien gibt es im Landkreis Dachau drei FFH- (Fauna-, Flora-, Habitat-) Gebiete als besondere Schutzgebiete von europäischer Bedeutung (sog. europäischer Biotopverbund „Natura 2000“), die sich z.T. mit bestehenden NSG- und LSG-Gebieten decken. Dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde sind damit zusätzliche Aufgaben (z.B. Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen eines sog. Managementplanes, Beobachtung des Erhaltungszustandes des Gebietes und der Wirkung der durchgeführten Maßnahmen - sog. Monitoring -, Berichtspflichten, Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen) erwachsen.

Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung z.B. wegen ihrer hervorragenden Schönheit, Seltenheit oder Eigenart oder ihrer heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (Art. 9 BayNatSchG). Dazu gehören insbesondere alte oder seltene Bäume. Des weiteren können einzelne Teile von Natur und Landschaft (z.B. Baumgruppen, Alleen, Streuwiesen, Hecken, Feldgehölze), die nicht die strengen Voraussetzungen eines Naturdenkmals erfüllen, aber im Interesse des Naturhaushaltes erforderlich sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, als geschütztes Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden (Art. 12 BayNatSchG). Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile werden entweder durch Rechtsverordnung oder durch Einzelanordnung durch das staatliche Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unter Schutz gestellt. Zur Überprüfung der Verkehrssicherheit werden Bäume in einer Gefahrenlage regelmäßig von bzw. im Auftrag der unteren Naturschutzbehörde kontrolliert. Für Verkehrssicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen an geschützten Bäumen müssen im Haushalt des Landkreises dabei jährlich rund 20.000 € eingeplant werden.

Baumschutzverordnungen, mit denen der innerörtliche Bestand an Bäumen und Sträuchern geschützt werden kann, werden dagegen von der jeweiligen Gemeinde erlassen.

Die Bundesregierung hat am 27.03.2001 und 28.08.2001 die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Fauna-, Flora-, Habitat (FFH-) und Vogelschutzgebiete der EU-Kommission gemeldet. Die Meldung der bayerischen Natura 2000-Gebiete ist damit abgeschlossen. Die gemeldeten Gebiete sind im Allgemeinen Ministerialblatt Nr. 11 vom 12.November 2001 veröffentlicht. Die im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt gemachte Meldeliste der Gebiete Natura 2000 Bayern enthält sämtliche FFH- und Vogelschutzgebiete mit der EU-Gebietsnummer, einer Kurzbeschreibung und der Flächengröße.

Die Meldung des Freistaats Bayern umfasst 515 FFH-Gebiete (483.137 ha = 6,8% der Landesfläche) und 58 Vogelschutzgebiete (372.594 ha = 5,3% der Landesfläche). Die Gesamtfläche der gemeldeten Gebiete, die sich zum Teil überschneiden, beträgt 558.034 ha = 7,9 % der Landesfläche.

Im Landkreis Dachau sind folgende Gebiete von der Meldung erfasst:

  • Naturschutzgebiet "Weichser Moos" (Fläche 55 ha)
  • Ampertal (Fläche incl. Landkreise Fürstenfeldbruck und Freising 1818 ha)
  • Gräben und Niedermoorreste im Dachauer Moos (Fläche incl. Stadt München und Landkreis München 304 ha)

Die der Gebietsmeldung zugrundeliegenden Karten im Maßstab 1 : 25 000 können im Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde, zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Gebietsabgrenzungen können auch im Internet-Angebot des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen eingesehen werden.

Die Kommission wird auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedsstaaten den Entwurf einer EU-weiten Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Gemeinschaftsliste) erstellen und die Liste nach dem Verfahren des Art. 21 FFH-Richtlinie festlegen. Die endgültigen deutschen FFH- und Vogelschutzgebiete werden vom Bundesumweltministerium zu gegebener Zeit im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die FFH-Gebiete dürfen bis dahin aufgrund der sog. „Vorwirkung“ der FFH-Richtlinie nicht zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für das Netz Natura 2000 nicht mehr in Betracht kommen. Für Vogelschutzgebiete gelten die einschlägigen Schutzvorschriften (z.B. Art. 13c und Art. 49a Bayer. Naturschutzgesetz) bereits unmittelbar.

Informationsmaterial zum Europäischen Biotopverbund Natura 2000 liegt beim Landratsamt Dachau – Untere Naturschutzbehörde – auf und kann dort eingesehen oder angefordert werden.

Schwarzhölzl

Schutzzweck (§ 3 der Verordnung):

  • Nachhaltige Sicherung eines bedeutenden Teils der Relikte des Dachauer Mooses, bestehend aus Moorwäldern und Streuwiesen, und die in ihnen enthaltenen Lebensgemeinschaften;
  • Gewährleistung der natürlichen, unbeeinflussten Entwicklung der Moorwälder, der Regenerierung und Pflege beeinträchtigter Teile sowie der Optimierung der Lebensbedingungen im Sinne eines umfassenden Arten-, Gesellschafts- und Lebensraumschutzes;
  • Regelung des Betretens des NSG, des Verhaltens und der Nutzung im NSG zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften;
  • Erhalt der Artenvielfalt in ihrer Gesamtheit und Förderung des Bestandes an seltenen Arten;

Unter Schutz gestellt mit Verordnung der Regierung von Oberbayern vom 02. Dez. 1993
Größe: ca. 125 ha

Weichser Moos

Schutzzweck (§ 3 der Verordnung):

  • Sicherung eines für das Tertiär-Hügelland bedeutsamen Niedermoorrestes;
  • Erhalt des für den Bestand seltener, gefährdeter und typischer Lebensgemeinschaften notwendigen Lebensraumes und der erforderlichen Lebensbedingungen, insbesondere Verhindern einer weiteren Düngung und Austrocknung sowie Ermöglichen einer Verbesserung des Wasserhaushaltes;
  • Sichern von Lebensraum für Pflanzen und Tiere, insbesondere seltenen, gefährdeten und für ein Moor des Tertiär-Hügellandes typischen Arten;

Unter Schutz gestellt mit Verordnung der Regierung von Oberbayern vom 2. Okt. 1998
Größe: ca. 55 ha

Glonntal

Unter Schutz gestellt mit Verordnung des Landkreises Dachau vom 07. Nov. 1974, geändert mit Verordnung des Landkreises Dachau vom 23.05.2006.
Größe: ca. 1833 ha

Schutzzweck (§ 1 Abs. 1 der Verordnung):

Erhalt des Erholungswertes des Glonntales für die Allgemeinheit, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes (Auenlandschaft) und Verbesserung des Biotopverbundes im Glonntal

Palsweiser Moos

Unter Schutz gestellt mit Verordnung des Landkreises Dachau vom 07. Nov. 1974
Größe: ca. 312 ha

Schutzzweck (§ 1 Abs. 1 der Verordnung):

Erhalt des Erholungswertes des Palsweiser Moos für die Allgemeinheit und Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes im Palsweiser Moos (typisches Flachmoor, bestandbildender Buschwald, durchsetzt mit Torfstichen und Torfhütten)

Amperauen mit Hebertshauser Moos, Inhauser Moos und Krenmoos

Unter Schutz gestellt mit Verordnung des Landkreises Dachau vom 15. Juni 1983, geändert durch die Verordnungen des Landkreises Dachau vom 07. Juni 1995, 28. Juli 2006 und 21.September 2018.
Größe: ca. 1950 ha

Schutzzweck (§ 2 der Verordnung):

  • Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere Sicherung eines hohen Grundwasserstandes, Erhalt des Grünlandanteils und Sicherung der standortgerechten landwirtschaftlichen Nutzung;
  • Bewahrung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart des Landschaftsbildes, insbesondere Erhalt der Auenlandschaft mit ihren Altwässern und kleinflächigen Bruchwäldern sowie Sicherung der Hecken, Waldteile und bachbegleitenden Grünstrukturen;
  • Erhalt des besonderen Erholungswertes für die Allgemeinheit;

Landschaftsteile bei Thalhausen

Unter Schutz gestellt durch den Landkreis Aichach mit Verordnung vom 04.August 1971, geändert mit Verordnung des Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 08. Febr. 1996
Größe: ca. 11 ha

Schutzzweck:

Schutz des Seitentals der Weilach vor Veränderungen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Mit Verordnung des Landratsamtes Dachau über Naturdenkmäler im Landkreis Dachau vom 08. Juli 1997 werden ca. 140 Bäume, Baumgruppen und Alleen unter Schutz gestellt. Schutzzweck ist die Erhaltung dieser Einzelschöpfungen der Natur im öffentlichen Interesse aufgrund ihrer hervorragenden Schönheit oder ihrer ökologischen bzw. heimatkundlichen Bedeutung.

Die ältesten Bäume im Landkreis die mit dieser Verordnung geschützt werden, sind die Schlosseiche an der westlichen Ortseinfahrt Eisolzried (ca. 600 Jahre) und die zwei Linden (ca. 600 und 350 Jahre) am Eingang des aus Obermarbach hinausführenden Hohlweges nördlich der Kirche.

Über diese Sammelverordnung hinaus gibt es noch die Verordnung des Landratsamt Dachau über das Naturdenkmal „Birkenallee am Krebsbach“ vom 29. August 1975.

Des weiteren bestehen noch mehrere durch Einzelanordnung geschützte Naturdenkmäler im Landkreis.

Name Telefon Zimmer
Christine Witschas
(08131) 74-1926 120

Mit Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 21.12.2004 werden 22 Landschaftsbestandteile im Landkreis (Bäume, Baumgruppen, Streuwiesen, Gewässer) geschützt. Mit der Unterschutzstellung wird der Erhalt dieser Teile von Natur und Landschaft für die heimische Tier- und Pflanzenwelt und die Belebung des Landschaftsbildes bezweckt.

Über diese Sammelverordnung hinaus wurden mit Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 29. August 1975 die Insel im Waldschwaigsee und mit Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 10. Nov. 2000 die ökologisch wertvolle, ehemalige Kiesabbaufläche nördlich der Kleingartenanlage an der Kufsteiner Straße in Dachau als Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt. Das naturnahe Niedermoor an der Glonn in der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn südwestlich Egenburg wird unter der Bezeichnung "Niedermoorfläche südwestlich Egenburg" mit Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 16.08.2005 als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt. Der Schweigerbachweiher mit Obstgarten und Auwaldresten zwischen Münchner Straße und Würm in Karlsfeld, Ortsteil Rothschwaige wurde mit Verordnung des Landratsamtes Dachau vom 18.10.2010 als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.

Darüber hinaus bestehen noch weitere 25 durch Einzelanordnung geschützte Landschaftsbestandteile im Landkreis.

Name Telefon Zimmer
Christine Witschas
(08131) 74-1926 120

Im Landkreis Dachau verfügt nur die Gemeinde Haimhausen über eine Baumschutzverordnung.

Erhaltenswerte Bäume können im übrigen aber durch Festsetzungen in den Bebauungsplänen der Gemeinden des Landkreises geschützt sein.

Das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Nr. 2) verbietet aus Gründen des Vogelschutzes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Abschneiden, auf den Stock setzen oder Beseitigen von Bäumen, Hecken, lebende Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen.

Dieses Verbot gilt nicht für

  • Bäume im Wald oder innerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder in gärtnerisch genutzten Grundstücken (wie z.B. im Hausgarten)
  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen
  • notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zwecks Gefahrenbeseitigung keinen Aufschub bis Anfang Oktober dulden.

Die Beseitigung von besetzten Vogelnestern und Fledermaushöhlen ist davon unabhängig immer verboten und nur mit besonderer artenschutzrechtlicher Ausnahme oder Befreiung der Naturschutzbehörde gestattet.

In Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten empfiehlt sich immer eine Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde.

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Manuela Brand-Heinze
(08131) 74-451 119
Sybille Hein
(08131) 74-294 117
Jessica Pannwitt
(08131) 74-236 118
Amadea Satzinger
(08131) 74-296 118
Sabine Schöttl
(08131) 74-474 116
Silvia Sobe
(08131) 74-446 123
Sebastian Stinner
(08131) 74-1949 119
Christine Witschas
(08131) 74-1926 120

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Naturschutzbehörde
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Telefax: (08131) 7411-728
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.