Erlaubnis erteilt: Landratsamt genehmigt Wasserentnahme

04. Oktober 2023: Landratsamt Dachau erteilt wasserrechtliche Erlaubnis für Frostschutzberegnung einer Christbaumplantage bei Hörgenbach, Markt Indersdorf – Landwirt darf unter strengen Vorgaben Wasser aus bereits bestehenden Drainagen sowie aus der Glonn zur Frostschutzberegnung seiner Christbaumkulturen nutzen.

Ein Landwirt aus dem Landkreis Dachau beantragte für seine Christbaumplantage bei Hörgenbach (Markt Indersdorf) zum Schutz vor Spätfrösten eine Frostschutzberegnung. Der Landwirt plant, Wasser aus der Glonn und abgeleitetes Wasser aus bestehenden Drainagen in einem Wasserbecken zu speichern, um für den Fall von Spätfrost im Frühjahr eine Frostschutzberegnung zum Schutz seiner Christbaumkulturen durchführen zu können. Ein vergleichbares Becken existiert bereits auf dem Gebiet der Stadt Dachau nördlich von Pellheim.

Für dieses Vorhaben sind mehrere Genehmigungen notwendig. Das Landratsamt Dachau hat nach Beteiligung und fachlicher Prüfung durch das Wasserwirtschaftsamt München nun als untere Wasserrechtsbehörde die sog. wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Wassers aus den bereits bestehenden Drainagen sowie aus der Glonn für den beantragten Zweck erteilt. In geringem Umfang wurde auch die Bewässerung von Jungpflanzen in Trockenzeiten erlaubt. Noch nicht entschieden wurde über die Baugenehmigung des Speicherbeckens. Hier läuft noch das eigenständige Baugenehmigungsverfahren.

Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung zahlreicher Fachbehörden und der Öffentlichkeit

Der wasserrechtlichen Erlaubnis ging ein aufwendiges Genehmigungsverfahren unter Beteiligung zahlreicher Fachstellen (z.B. Wasserwirtschaftsamt, Naturschutzbehörde, Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Fischereifachberatung) und auch der Öffentlichkeit im Rahmen einer sog. Umweltverträglichkeitsprüfung voran. Da aus Sicht der Fachstellen in diesem Fall durch die mit Auflagen genehmigte Wasserentnahme keine Veränderungen von Gewässereigenschaften zu erwarten sind, welche das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder gegen sonstige wasserrechtliche Vorschriften verstoßen, lagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung vor.

Strenge und kontrollierbare Vorgaben für Wasserbenutzung

Die nun für 10 Jahre erteilte wasserrechtliche Erlaubnis steht zum Schutz des Wassers unter strengen Vorgaben und Auflagen. So wurde die jährlich erlaubte Entnahmemenge aus den Drainagen auf 10.000 m³ pro Jahr begrenzt. Aus der Glonn dürfen jährlich höchstens 40.000 m³ entnommen werden. Wobei aus beiden Entnahmepunkten (Drainagen und Glonn zusammen) insgesamt nicht mehr als 40.000 m³ pro Jahr entnommen werden dürfen.

Zur Veranschaulichung: Um 40.000 m³ Wasser (= 40 Millionen Liter) in das Speicherbecken zu pumpen, müsste der Landwirt ca. 370 Stunden (also ca. 15 Tage) Wasser aus der Glonn pumpen (Pumpleistung von 30 l/s). Es ist also theoretisch nur ein Zeitraum von etwas mehr als 2 Wochen nötig, um das Becken zu befüllen.

Bei Niedrigwasserverhältnissen an der Glonn (gemessen am amtlichen Pegel Odelzhausen, entspricht einem Wasserstand von 86 cm) darf aus den Drainagen kein Wasser entnommen werden. Dieses Drainagewasser ist bei Niedrigwasser der Glonn zuzuführen und darf nicht anderweitig benutzt werden. Diese Auflage dient dem Schutz der Wasserzufuhr zur Glonn in Trockenzeiten.

Aus der Glonn darf Wasser nur entnommen werden, wenn an der Glonn höhere Wasserstände erreicht sind. Dies ist der Fall, wenn der sog. mittlere Abfluss (Mittelwasserstand) der Glonn am Standort des Vorhabens überschritten ist. Bei Mittelwasserstand fließen an der Glonn pro Sekunde 1.900 Liter ab. Die dann pro Sekunde erlaubte Entnahmemenge von max. 30 Litern beträgt also nur ca. 1,6 % des zu diesem Zeitpunkt an der Glonn mindestens herrschenden Wasserabflusses.

Sämtliche Auflagen werden vom Wasserwirtschaftsamt München im Rahmen der technischen Gewässerüberwachung sowie vom Landratsamt Dachau überwacht. Der Betreiber muss darüber hinaus ein Betriebstagebuch führen. Die entnommenen Wassermengen werden jeweils für jeden Entnahmepunkt gesondert durch geeignete Messgeräte nachvollziehbar dokumentiert. Die Einhaltung der Auflagen zum erlaubten Zeitpunkt der Entnahme ist außerdem für die Öffentlichkeit von außen deutlich erkennbar, da an der nahen Brücke über die Glonn eine Wasserstandsmarkierung (z.B. in Form eines Lattenpegels) angebracht werden muss. So wird einmal der Niedrigwasserstand und einmal der Wasserstand bei Mittelwasser markiert. Damit ist für jedermann auf einen Blick erkennbar, ob zum jeweiligen Zeitpunkt Wasser gepumpt werden darf oder nicht.

Auch das Wasserwirtschaftsamt München hat sich während des Verfahrens intensiv mit dem Vorhaben beschäftigt. Es hat bei wasserrechtlichen Verfahren die Aufgabe sicherzustellen, dass es durch das geplante Vorhaben zu keiner Schädigung eines Gewässers und der damit zusammenhängenden Ökosysteme kommt. Nur wenn dies der Fall ist, erfolgt eine wasserfachliche Zustimmung. Außerdem überprüft das WWA, dass es zu keiner Schädigung Dritter kommt.

Durch die Beschränkung der Wasserentnahme aus der Glonn auf höhere Wasserstände erfolgt die Entnahme nur dann, wenn natürlicherweise ein Überangebot an Wasser besteht. Zudem wird sichergestellt, dass bei Niedrigwasser die Drainagen den Abfluss der Glonn aufrechterhalten. Damit ist dafür gesorgt, dass auch in Hinblick auf klimatische Veränderungen keine Verschlechterung durch das Vorhaben entsteht.