Jugendamt sucht „Richter ohne Robe“ - Jugendschöffen gesucht!

22. Januar 2018: Das Jugendamt Dachau rüstet sich für die Vorbereitung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Im Jahr 2018 findet die Wahl für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen statt, die ab 2019 eine fünfjährige Amtsperiode antreten.

Ab sofort nimmt das Jugendamt Bewerbungen entgegen. Um dieses Ehrenamt ausüben zu können, sind keine juristischen Fachkenntnisse erforderlich. Ist der angeklagte Jugendliche schuldig oder nicht? Kann man die Strafe zur Bewährung aussetzen oder muss der Jugendliche ins Gefängnis? Vor dem Jugendschöffengericht am Amtsgericht Dachau und vor der Jugendkammer des Landgerichts München werden häufig Entscheidungen getroffen, die erheblich in das Leben junger Menschen eingreifen. Daran sind aber nicht nur ausgebildete Berufsrichter beteiligt, sondern auch ehrenamtliche Laienrichter, sogenannte „Jugendschöffen“. Die ehrenamtlichen Richter werden 2018 neu gewählt und nehmen 2019 ihre Arbeit auf.

Für dieses staatsbürgerliche Ehrenamt kann man vorgeschlagen werden, oder sich direkt selbst bewerben. Bei der Auswahl der Schöffen soll ein möglichst breiter Querschnitt der Bevölkerung hinsichtlich Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung abgebildet werden. Einige Einschränkungen gibt es aber doch: die Bewerberinnen und Bewerber auf das Amt als Jugendschöffe müssen zwischen 25 und 70 Jahre alt sein, im Landkreis Dachau leben und die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben. Einige Berufsgruppen, die mit der Rechtsprechung direkt oder indirekt zu tun haben, sind von der Wahl ausgeschlossen, darunter Juristen, Polizei- und Strafvollzugsbeamte, Bewährungs- und Gerichtshelfer.

Wer Jugendschöffe werden möchte, sollte darüber hinaus noch eine erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung nachweisen können. Eine solche Erfahrung kann sich aus einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit oder Jugendhilfe ergeben, z.B. durch Tätigkeiten in Vereinen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder Schulen. Auch private Erziehungs- und Betreuungstätigkeit kann für das Jugendschöffenamt befähigen. Der Hintergrund liegt auf der Hand: um beurteilen zu können, welche Maßnahmen nötig sind, damit ein Jugendlicher nicht wieder straffällig wird, braucht es Wissen um die Lebenshintergründe und Erfahrung im Umgang mit jungen Menschen. Hinsichtlich der Befugnisse und Kompetenzen von Jugendschöffen und Berufsrichtern gibt es bis auf wenige Ausnahmen keine Unterschiede. Dies macht deutlich, dass es sich beim Amt eines Schöffen um eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit handelt.

Juristisches Fachwissen oder gar eine juristische Ausbildung müssen Jugendschöffen nicht besitzen. Schöffen sollen die Stimme des Volkes im Rechtssystem verkörpern und dabei ihre Lebenserfahrung, ihre Menschenkenntnis und ihren „gesunden Menschenverstand“ in das Verfahren einbringen. Die Position des Schöffen ermöglicht ungewöhnliche Einblicke in die Abläufe juristischer Verfahren und wird zugleich von vielen Schöffen, die über Jahre bereits dieses Amt ausführten, als wichtige und sehr interessante Erfahrung beschrieben. Für die Tätigkeit bei Gericht müssen Arbeitgeber Jugendschöffen freistellen. Somit muss kein Schöffe für die Tätigkeit Urlaubstage aufwenden. Die Zahl der Schöffen ist so bemessen, dass jeder Jugendschöffe bei nicht mehr als zwölf Sitzungen pro Jahr beteiligt wird.

Auf der Internetseite des Landratsamtes Dachau (www.landratsamt-dachau.de) steht ein Leitfaden bereit, der viele Fragen rund um das Amt als Jugendschöffe beantwortet. Dort kann auch das Bewerbungsformular heruntergeladen werden. Die Bewerbungsfrist läuft bis Freitag, den 09. März 2018. Für weitere Auskünfte kann man sich unter der Telefonnummer (08131) 74-1200 telefonisch an das Jugendamt wenden.