Das staatsangehörigkeitsrechtliche Optionsverfahren
Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland – wer ist optionspflichtig?
Bitte beachten Sie: Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dachau haben.
Wenn Sie als Kind oder Jugendlicher neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie sich möglicherweise für eine von beiden entscheiden – oder auch nicht. Nicht alle Doppelstaater sind optionspflichtig. Es kommt darauf an, wie sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.

Nach dem 1.1.2000 geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen können durch die Geburt in Deutschland unter bestimmten Bedingungen von Anfang an deutsche Staatsbürger sein.
Das ist das sogenannten Geburtsortprinzip. Daneben haben diese Kinder in der Regel auch noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. In diesem Fall gilt später grundsätzlich die Optionspflicht.
Ausländische Kinder, die in den Jahren 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurden, konnten in einer Übergangsfrist unter ähnlichen Bedingungen auf Antrag eingebürgert werden (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Sie haben die deutsche und die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Auch für diese Kinder gilt später grundsätzlich die Optionspflicht.
Für alle Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil bei der Geburt ihres Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gilt: Diese Kinder sind und bleiben deutsche Staatsangehörige. Auch wenn sie zusätzlich noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten haben, unterfallen sie nicht der Optionspflicht.
Ab wann beginnt das Optionsverfahren?
Wenn Sie optionspflichtig sind, erhalten zu Ihrem 18. Geburtstag von uns die Aufforderung, sich zwischen Ihrer deutschen und Ihrer ausländischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden. Damit beginnt das Optionsverfahren. Ab jetzt haben Sie für alle erforderlichen Schritte bis zu Ihrem 23. Geburtstag Zeit.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
- Sie können sich für Ihre deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden. In diesem Fall müssen Sie die ausländische Staatsbürgerschaft abgeben.
- Unter bestimmten Bedingungen können Sie neben der deutschen Ihre andere Staatsangehörigkeit zusätzlich behalten. Dies müssen Sie vor dem 21. Geburtstag bei uns beantragen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
- Sie können sich für Ihre ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden. In diesem Fall verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Wenn Sie keine Entscheidung treffen, verlieren Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit dem 23. Geburtstag.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Frau
Klement
Gruppenleiterin
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(08131) 74-320 | E29 | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Füchsel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben A - Ca
|
(08131) 74-309 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Herr
Ehrhardt-Gudra
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Cb - Im
|
(08131) 74-2109 | E28 | auslaenderamt@lra-dah.bayern.de |
Frau
Matheis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben In - L
|
(08131) 74-475 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Kazazis
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben Md - Ri
|
(08131) 74-1745 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Fischer
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit: Buchstaben M - Mc. Rj - Z
|
(08131) 74-2107 | E28 | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Frau
Kerzel
Einbürgerung, Staatsangehörigkeit
|
(08131) 74-2009 | E28a | staatsangehoerigkeit@lra-dah.bayern.de |
Hier finden Sie uns
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Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen
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