Erlaubnisse & Ausnahmegenehmigungen (StVO)

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Für Handwerker oder Handelsvertreter, die ihr Fahrzeug als Werkstattfahrzeug bzw. für schwere Lasten in der Nähe des Einsatzortes benötigen und für im sozialen Dienst tätige Personen, die eine größere Zahl von hilfs- und pflegebedürftigen Menschen betreuen, können Ausnahmen von bestimmten Vorschriften über das Halten und Parken im öffentlichen Straßenraum erteilt werden.

Auf reinen Gehwegen darf nur geparkt werden, wenn mindestens 1,5 Meter Restbreite für Fußgänger verbleiben. Für das Parken im absoluten Haltverbot kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Name Telefon Zimmer
Michael Mrosek
(08131) 74-295 Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, sind nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig. Gleiches gilt für Filmaufnahmen, die sich durch Ausstattung, Beleuchtung und /oder Ablsuf auf den jeweiligen Verkehrsstrom auswirken.

Grundsätzlich ist das immer dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße, des Geh- und/oder Radweges für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen sind nicht erlaubnis-, jedoch meldepflichtig, um erforderlichenfalls die notwenigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit treffen zu können. Ob es sich bei Ihrer Maßnahme um eine erlaubnis- oder meldepflichtige Veranstaltung handelt, lässt sich am besten telefonisch klären.

Erforderliche Unterlagen:

  • Freistellungserklärung zur Haftung durch den Veranstalter
  • Versicherungsbescheinigung für die Veranstaltung (über die Höhe der Mindestversicherungssummen, je nach Veranstaltungsart)
  • Antrag

Weitere Informationen:

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Michael Mrosek
(08131) 74-295 Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.03

Werbeanlagen sind alle festen Schilder oder Plakate, die dazu dienen, auf Geschäfte oder Veranstaltungen hinzuweisen. Sie müssen von der Straße aus sichtbar sein. Das können zum Beispiel Plakate, große Werbeschilder oder Anhänger sein. Es ist nicht erlaubt, Werbeschilder an Verkehrszeichen oder -anlagen anzubringen.

Es wird grundsätzlich zwischen innerörtlicher- und außerörtlicher Werbeanlagen unterschieden:

Innerörtliche Werbeanlagen

In Städten und Dörfern darf man Werbeschilder aufstellen, solange sie keine Gefahr für den Verkehr darstellen und alle Regeln eingehalten werden. Man muss die Erlaubnis der Gemeinde einholen, bevor man ein Werbeschild aufstellt.

Außerörtliche Werbeanlagen

Außerhalb von Städten und Dörfern ist es verboten, Werbung mit Bildern, Schrift, Licht oder Ton zu machen, wenn dadurch Autofahrer abgelenkt oder gestört werden könnten. Das gilt grundsätzlich für alle Werbeschilder. Werbeschilder, die ohne Erlaubnis aufgestellt wurden, werden kostenpflichtig entfernt. Es wird zusätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Name Telefon Zimmer
Jonas Bandner
(08131) 74-369 Rudolf-Diesel-Str. 20, Zi. 1.01

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Straßenverkehrsbehörde
Rudolf-Diesel-Straße 20
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-295
Telefax: (08131) 7411-748
Öffnungszeiten

Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr