Betretungsrecht in der freien Natur

Das Bayer. Naturschutzgesetz trägt in den Art. 26 ff. dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung und konkretisiert das in Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung enthaltene Betretungsrecht des Einzelnen unter Beachtung der Sozialbindung des Grundeigentümers und der Naturschutzbelange.

Art. 26 gewährt jedermann das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. Bei der Ausübung dieses Rechts ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen und auf die Belange der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Ausübung muss dabei gemeinverträglich erfolgen, d.h. die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Nach Art. 27 und 28 dürfen alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen sowie Privatwege in der freien Natur von jedermann unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Betreten zählen auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur, nicht aber motorsportliche Aktivitäten.

Das Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur ist gestattet, soweit sich die Wege dafür eignen. Im Wald ist das Radfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Auf den übrigen Flächen in der freien Natur ist das Fahren mit Rad nur mit Befugnis des Grundeigentümers gestattet.

An sportlichen Aktivitäten auf unseren oberirdischen Gewässern sind das Fahren mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, der Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft, das Baden und Tauchen ohne Atemgerät sowie Eisstockschießen und Schlittschuhlaufen zulässig (Gemeingebrauch nach Art. 21 Bayer. Wassergesetz).

Einschränkungen des Betretungsrechts und der sportlichen Aktivitäten können sich innerhalb von Schutzgebieten aus den einschlägigen Schutzgebiets-Verordnungen ergeben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

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Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.