Natur- und Landschaftsschutz

Der Natur- und Landschaftsschutz umfasst viele Aufgaben. Diese sind u. a. Naturschutzprojekte im Landkreis, Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft, Ökoflächenkataster, Neophyten und vieles mehr.

Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP)

Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen hat auf der Grundlage eines Landtagsbeschlusses Anfang der neunziger Jahre ein Arten- und Biotopschutzprogramm erarbeitet, das für alle Landkreise die vordringlichen Maßnahmen zum Erhalt der heimischen Artenvielfalt und ihrer Lebensräume aufzeigt. Das ABSP für den Landkreis Dachau gibt die Schwerpunkte der Naturschutzarbeit im Landkreis und für die untere Naturschutzbehörde die fachliche Richtschnur vor.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.
Amperaltwasser

Schwerpunktbereiche und -aufgaben nach dem ABSP im Landkreis Dachau sind zum Beispiel:

  1. die Amperauen
  2. das Weilach-Einzugsgebiet
  3. das Glonntal
  4. verschiedenste Landschaftspflege-Maßnahmen (wie Entbuschung, Mahd, Nutzungsextensivierung) auf besonders bedeutsamen Lebensräumen und Biotopen im Landkreis
  5. die Sicherung einzelner besonders seltener und gefährdeter Arten, für die der Landkreis aufgrund überregionaler Bedeutung besondere Verantwortung besitzt, wie zum Beispiel:
  • Sicherung vom Aussterben bedrohter Wildbienenarten am Leitenberg und der Schießplatz-Gedenkstätte
  • Sicherungs- und Optimierungsmaßnahmen für die im Dachauer Moos vorkommende Helm-Azurjungfer (Libellenart), einem der bedeutendsten Vorkommen Mitteleuropas

 

Name Telefon Zimmer
Sybille Hein
(08131) 74-294 117

Den rechtlichen Rahmen bildet die in Art. 6 ff. Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Anliegen dieser gesetzlichen Regelung ist es, einem ersatzlosen Verbrauch von Natur und Landschaft durch Eingriffe (z.B. Beseitigung landschaftsprägender Bäume, Beeinträchtigung ökologisch wertvoller Lebensräume) mittels Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft (z.B. Neuanpflanzungen, Neuanlage von Biotopen) entgegenzuwirken.

Dabei gelten vereinfacht folgende Prinzipien:

  • Bei der Durchführung von Eingriffen vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind zu unterlassen.
  • Auf dieser ersten Stufe nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch gleichartige Maßnahmen wieder auszugleichen.
  • Ist ein Ausgleich nicht möglich, ist eine objektive Abwägung vorzunehmen, ob die Belange des Naturschutzes oder des Vorhabens vorrangig sind. Gehen die Belange des Naturschutzes vor, ist der Eingriff zu untersagen.
  • Sind die mit dem Vorhaben verbundenen Belange vorrangig, können auf dieser vierten Stufe Ersatzmaßnahmen zugunsten des Naturschutzes verlangt werden.

Eine Grabenräumung mittels Grabenfräse wirkt sich insbesondere bei wasserführenden Gräben erheblich nachteilig auf die daran gebundene Pflanzen- und Tierwelt aus. Insbesondere für Wirbeltiere wie Frösche, Lurche, Kleinsäuger verursacht die Fräse eine sehr hohe Tötungs- und Verletzungsrate.

Deshalb ist der Einsatz der Grabenfräse an wasserführenden Gräben generell verboten, ausser wenn aufgrund besonderer Umstände durch die Grabenräumung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt, insbesondere für die Tierwelt eintreten (§ 39 Abs. 5 Nr. 4 BayNatSchG).

Wasserführende Gräben mit ihren Ufer- und Randzonen bieten der heimischen Flora und Fauna, die auf feuchte Standorte angewiesen ist, wertvollen Lebensraum. Sie stellen in unserer intensiv genutzten Landschaft häufig die letzten Rückzugsgebiete und Ersatzlebensräume sowie wichtige Verbindungsstrukturen für die Ausbreitung einer vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt dar. Nach den wasserrechtlichen Vorschriften ist bei der Unterhaltung von Gewässern auch den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen. Hierzu gehört auch der Erhalt des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen.

Ein arbeitswirtschaftlicher Mehraufwand für eine besonders behutsame Räumungsmaßnahme (z.B. Handräumung aus Gründen des Artenschutzes) kann aus Mitteln des Naturschutzes bezuschusst werden.

Name Telefon Zimmer
Sybille Hein
(08131) 74-294 117
Sabine Schöttl
(08131) 74-474 116
Silvia Sobe
(08131) 74-446 123

Der Landkreis Dachau sichert als Kommune im Rahmen seiner Möglichkeiten ökologisch wertvolle Flächen durch Kauf oder Anpachtung und stellt hierfür Haushaltsmittel zur Verfügung. Damit wird ein wertvoller Beitrag zur Sicherung bedeutsamer Lebensstätten für seltene oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten geleistet. Im Rahmen dieser zivilrechtlichen Sicherung wurden beispielsweise das „Ochsenwehr“ bei Geiselbullach, die „Blindwiesen“ bei Kleinberghofen, Flächen im Bereich der Weilach und Nebengräben bei Thalhausen sowie große Areale des Weichser Mooses erworben. Zusammen mit der Gemeinde Haimhausen, dem Wasserwirtschaftsamt Freising, dem Bund Naturschutz und dem Landesbund für Vogelschutz konnten (mit finanzieller Unterstützung durch den Bayer. Naturschutzfonds und den Bezirk Oberbayern) auch wertvolle Areale im Bereich der Amper und das Schwebelbachholz bei Haimhausen durch Kauf und langfristige Anpachtung gesichert werden. Daneben sind die Naturschutzverbände wichtige Partner bei der Sicherung und Pflege wertvoller Areale im Landkreis. Herausragende Bedeutung bei der Pflege wertvoller Flächen und Lebensstätten im Landkreis kommt des weiteren dem 1993 gegründeten Landschaftspflegeverband Dachau e.V. zu.

Vorkaufsrecht bei Grundstückskäufen

Freistaat Bayern, Landkreis und Gemeinden u.a. stehen gemäß Art. 39 Bayer. Naturschutzgesetz Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken zu. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Es befinden sich oberirdische Gewässer auf dem Grundstück oder
  • grenzen daran an. Die Flächen liegen ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten. Es befinden
  • sich Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile auf den Grundstücken.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde. Von den Notariaten wird bei Grundstückskäufen daher beim Landratsamt angefragt, ob die Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts vorliegen und ggf. das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Jährlich gehen etwa 400 Vorkaufsfragen bei uns ein. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt zwar eine seltene Ausnahme dar, die Vorkaufsanfragen müssen jedoch sämtlich geprüft und beantwortet werden. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass mit dem Kauf eine unzulässige Beeinträchtigung der freien Natur (z.B. Vorbereitung einer Parzellierung von Flächen und Freizeit- oder Kleingartennutzung mit Einfriedungen oder standortfremden Anpflanzungen) oder von geschützten Flächen zu befürchten ist, werden entsprechende vorsorgliche Hinweise auf die Unzulässigkeit dieser Vorhaben gegeben. Sollten Absichten für entsprechende Nutzungen bestehen wird vor dem Kauf von in der freien Natur gelegenen Grundstücken dringend empfohlen, sich vor Vertragsabschluss bei der unteren Naturschutzbehörde nach den zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu erkundigen, um anschließend nicht unangenehme Überraschungen in Form von Untersagungen oder Beseitigungsanordnungen zu erleben.

Das Ökoflächenkataster ist ein Verzeichnis ökologisch bedeutsamer Flächen, welches gem. Art. 46 Nr. 5 Bayer. Naturschutzgesetz vom Bayer. Landesamt für Umweltschutz geführt und laufend fortgeschrieben wird. Im Ökoflächenkataster werden eingetragen:

  • die in Verbindung mit Eingriffen in Natur und Landschaft geforderten Ausgleichs- und Ersatzflächen,
  • zu Naturschutzzwecken mit öffentlicher
  • Förderung angekaufte oder dinglich gesicherte Grundstücke, sonstige ökologisch bedeutsame Flächen.

Ziele des Ökoflächenkatasters sind

  • Ermöglichen eines landesweiten Überblicks über die ökologisch bedeutsamen Flächen
  • Vollständige Erfassung der Ausgleichs- und Ersatzflächen
  • Beitrag zur dauerhaften Sicherung der naturschutzfachlichen Ziele auf den Grundstücken
  • Erleichterung eines landesweiten Biotopverbundes
  • Bildung einer Grundlage für eine sinnvolle, zukunftsorientierte Naturschutzarbeit

Die Flächen müssen jeweils in aufbereiteter Form grundsätzlich vom Landratsamt (bei Bebauungsplänen von den Gemeinden) an das Bayer. Landesamt für Umweltschutz, Außenstelle Nordbayern, Ref. K 7, Schloss Steinenhausen, 95326 Kulmbach, gemeldet werden.

Die Broschüre des LfU "Das Ökoflächenkataster in Bayern" sowie die entsprechenden Bögen für die Meldung von Flächen an das LfU sind bei uns erhältlich.

Name Telefon Zimmer
Sybille Hein
(08131) 74-294 117
Jessica Pannwitt
(08131) 74-236 118

Die Naturschutzvereine im Landkreis Dachau sind wertvolle Partner bei der Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt. Auf Kreisebene sind insbesondere folgende Organisationen aktiv:

Landschaftspflegeverband Dachau
Münchener Straße 37
85232 Eschenried
Tel. (08131) 2795310

Bund Naturschutz e.V.
Kreisgruppe Dachau
Martin-Huber-Straße 20
85221 Dachau
Tel. (08131) 80372

Landesbund für Vogelschutz
Amperpettenbacher Str. 7
85778 Haimhausen
Tel. (08131) 278661

Jagdschutz- und Jägerverein Dachau e.V.
Kinaderweg 19
85232 Bergkirchen
Tel. (08131) 79156

Fischereiverband Oberbayern
Fischereibeauftragter für den Landkreis Dachau
Herr Horst Egner
Mühlbachstraße 9
85221 Dachau
Tel. (08131) 83718

Verein Dachauer Moos e.V.
Münchner Straße 37
85232 Eschenried
Tel. (08131) 2758585

Arbeitskreis Heimische Orchideen Bayern e.V.
Geschäftsstelle & Zentrale Kartierung für Bayern
Nymphenburger Str. 81
80636 München
Tel. (089) 186207

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Manuela Brand-Heinze
(08131) 74-451 119
Sybille Hein
(08131) 74-294 117
Nico Kleitsch
(08131) 74-1824 120
Jessica Pannwitt
(08131) 74-236 118
Amadea Satzinger
(08131) 74-296 118
Sabine Schöttl
(08131) 74-474 116
Silvia Sobe
(08131) 74-446 123
Sebastian Stinner
(08131) 74-1949 119
Christine Witschas
(08131) 74-1926 120

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Naturschutzbehörde
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Telefax: (08131) 7411-728
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.