Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Folgende Informationen sind Ihnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mitzuteilen:

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei folgenden Anträgen:

  • Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung:

Landkreis Dachau, Haupt- und Personalverwaltung
Weiherweg 16
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1984
Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Behördlicher Datenschutzbeauftragter des Landratsamtes Dachau
Weiherweg 16
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1962

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die zuständige Stelle für die Erhebung der Daten im Rahmen der Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist die Behörde, bei der das für den Auszubildenden zuständige Amt für Ausbildungsförderung gebildet worden ist. Sie ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 DSGVO. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des zuständigen Datenschutzbeauftragten entnehmen Sie bitte der Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung.

Die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten ist notwendig, um über den Förderungsantrag nach dem BAföG entscheiden zu können (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten können, soweit dies jeweils erforderlich ist, folgendermaßen weiterverarbeitet und an andere zuständige Stellen übermittelt werden:


  • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Einkommen sowie zum Einkommen Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/Ihrer Lebenspartnerin und ggf. zum Einkommen Ihrer Eltern können beim zuständigen Sozialleistungsträger, beim Finanzamt und bei dem jeweiligen Arbeitgeber sowie durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
  • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Vermögen können durch einen Datenabgleich (§41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d EStG) und durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  • Die geleisteten Darlehen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung zum Zweck des Darlehenseinzugs dem Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt (§ 9 Darlehensverordnung i. V. m. § 18 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 BAföG).
  • Im Fall der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach § 18c BAföG übermittelt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Auszahlungsdaten der KfW (§ 41 Abs. 2 BAföG). Die für die Darlehensrückzahlung erforderlichen Daten werden zwischen der KfW und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgetauscht (§18c Abs. 7 BAföG).
  • Ihre Daten, insbesondere Ihre Adressdaten bzw. Kontoinformationen, werden zur kassenmäßigen Abwicklung der Leistungen (z.B. Auszahlung der Gelder) an die zuständige Landeskasse und von dieser an Kreditinstitute (z.B. kontoführende Bank des Auszubildenden) weitergegeben (Landesdatenschutzgesetze).
  • Im Falle einer nicht beglichenen Forderung gegen Sie werden Ihre personenbezogenen Daten an die in den Ländern zuständigen Vollstreckungsbehörden, z.B. dem Wohnsitzfinanzamt, nach Maßgabe der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen weitergegeben. Dies ist möglich, wenn Sie zum Beispiel eine Überzahlung erhalten haben, die vom Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert, von Ihnen aber nicht bezahlt wird. ·Zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht durch die entsprechenden Landesbehörden können Ihre Daten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung an diese Behörden weitergegeben werden (Landesdatenschutzgesetze). Dies gilt ebenso im Falle von Prüfungen durch den jeweiligen Landes- oder den Bundesrechnungshof (Landeshaushaltsordnungen, Bundeshaushaltsordnung).
  • Die Daten zum Bezug des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags werden im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 10 Abs. 4b EStG an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der deutschen Rentenversicherung (ZfA) weitergegeben. ·Im Rahmen der BAföG-Antragsbearbeitung können auch Rentenstellen zum Einkommen befragt und Ihre Daten an das zuständige Jobcenter/an die zuständige Agentur für Arbeit (ARGE) weitergegeben werden (§47Abs.5 BAföG).
  • Die Angaben zum Einkommen eines Elternteils, des Ehegatten oder Lebenspartners von Antragstellenden werden dem Auszubildenden im Bewilligungsbescheid (BAföG-Bescheid) mitgeteilt. Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden können der Weitergabe dieser Daten an den Auszubildenden mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens unter Angabe von Gründen widersprechen (§ 50 Abs. 2 S. 3 BAföG).

6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland findet nicht statt.

7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach der Erhebung und ggf. Weiterleitung bei der jeweiligen Behörde so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen des Bundes und der Länder für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Speicherdauer kann dann bis zu 12 Jahre nach der letzten Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteiles betragen, bevor die Daten endgültig gelöscht werden.

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), Postfach 22 12 19, 80502 München, Tel. (089) 212672-0 zu wenden.

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sollten Sie notwendige Informationen nicht bereitstellen wollen, kann der Anspruch auf BAföG nicht geprüft werden. Dies hat zur Folge, dass über den Antrag nicht abschließend entschieden werden und infolgedessen auch keine Förderung nach dem BAföG erfolgen kann.


Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie auch von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in oder dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten.