Familienberatung, Gleichstellung und Inklusion
Wer wir sind und was wir wollen
Wir sind eine Beratungsstelle und setzen uns ein für die Interessen von Frauen und Familien. Das Thema Familienalltag heute steht im Mittelpunkt. Dabei ist es unseren Beraterinnen wichtig, wie Familien - speziell bei uns im Landkreis Dachau - einen funktionierenden Alltag herstellen können.
Veränderte Arbeitswelten, ein aktivierender Sozialstaat, beschleunigte Informations- und Kommunikationstechnologien sowie veränderte Geschlechterverhältnisse bringen bestehende Gesellschaftsbezüge ins Wanken und stellen neue Herausforderungen an die Gestaltung des Familientags.
Wir versuchen auch, den Zugang bzw. die Teilhabe behinderter Menschen zu öffentlichen Stellen barrierefreier, transparenter und einfacher zu gestalten.
- Familienberatung, Gleichstellung und Inklusion ist eine öffentliche Einrichtung für die Belange von allen Landkreisbürgerinnen und -bürgern.
- Vor dem Hintergrund des Gleichstellungsauftrags beraten wir Mädchen, Frauen, Familien mit einer geschlechtssensiblen Sichtweise.
- Die Beratung ist kostenlos.
- Wir unterliegen der Schweigepflicht, das heißt: Alle Angaben werden von uns vertraulich behandelt.
- Mütter und Väter sind uns natürlich mit ihren Kindern willkommen.
- Bei Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten für behinderte Menschen, wenden Sie sich bitte an die/den Behindertenbeauftragten Ihrer Gemeinde
- Damit wir ausreichend Zeit für Sie haben, bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung.
- Trennung und Umgang
- Partnerschaftskonflikte
- Häusliche Gewalt
- Alleinerziehend als eigenständige und gleichwertige Lebensform
- Gleichstellung von Männern, Frauen und Divers
- Unterstützung beim Zurechtfinden im Behördendschungel
- Vermittlung in speziellen Fällen an die entsprechenden Fachberatungsstellen
- Ansprechpartnerinnen zu Fragen der Inklusion
Wir bieten in Kooperation mit dem Familiengericht und dem Amt für Jugend und Familie Dachau die gerichtsnahe Beratung nach § 156 FamFG an.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
FamFG Ausfertigungsdatum: 17.12.2008 Vollzitat: "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 32 G v. 22.12.2011 I 3044
§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
Derzeit gibt es keine Veranstaltungen.
Derzeit liegen keine Termine für Veranstaltungen vor.
Wir sind für Sie da
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Susann
Haak-Georgius
Leiterin Stabsstelle
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(08131) 74-375 | Rudolf-Diesel-Straße 20, Zi. 0.02 | susann.haak-georgius@lra-dah.bayern.de |
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(08131) 74-355 | Rudolf-Diesel-Straße 20, Zi. 0.04 | liubov.gapurov@lra-dah.bayern.de |
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(08131) 74-0 | Rudolf-Diesel-Straße 20, Zi. 0.01 | kristina.legler@lra-dah.bayern.de |
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