Welche Voraussetzungen muss ich für einen Unterhaltsvorschuss erfüllen?
Auf Antrag eines alleinerziehenden Elternteils können für Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt werden, wenn das Kind
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält,
- keine oder geringere Waisenbezüge als in der unten genannten Leistungshöhe erhält,
- das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei nicht-deutschen Kindern gilt dies, wenn das Kind oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis ist. Bitte informieren Sie sich bei uns, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Sie besteht.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
- durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.