Landrat im Dialog - Fragen und Antworten

Gemeinsam und gut miteinander leben im Landkreis Dachau. Dazu gehört auch, Anliegen und Probleme direkt zu klären.
Landrat Stefan Löwl steht Ihnen im Rahmen des Bürgerdialogs Rede und Antwort. Hier finden Sie die bisherigen Anfragen.

20.03.2020 - Umwelt & Natur, Sonstiges

Flüchtlinge als Erntehelfer

Frage

Sehr geehrter Herr Löwl,
Ich bin vom Helferkreis Bergkirchen, wir haben in unserer Unterkunft Senegalesen, die keine Arbeitserlaubnis haben. Da unsere Landwirte verzweifelt nach Ernterhelfern suchen, könnte man ihnen doch die Arbeitserlaubnis vorübergehend erteilen und sie den Landwirten helfen lassen. Das gilt natürlich für alle Flüchtlinge ohne Arbeitserlaubnis im Landkreis. Ich glaube, das wäre in jedem Fall ein Gewinn für uns alle. Mit freundlichen Grüßen Karin Beittel

Antwort

Sehr geehrte Frau Beittel,

wir sind diesbezüglich bereits mit dem Bayerischen Bauernverband sowie der Caritas (Frau Torgele-Ruf als Koordinatorin der Helferkreisarbeit) im engen Austausch. Gemeinsam wird gerade der landwirtschaftliche Bedarf und die konkrete Bereitschaft von Asylsuchenden erfasst.

Selbstverständlich können Asylsuchende und Flüchtlinge nach den bekannten Regularien auch Tätigkeiten in der Landwirtschaft aufnehmen und wir unterstützen hier gerne. Die Frage, ob es aufgrund der aktuellen Lage auch Ausnahmen von den (gesetzlichen) Arbeitsverboten geben wird, habe ich ans zuständige Ministerium weitergeleitet. Da es sich hier um Bundesrecht handelt, rechne ich aber nicht mit einer zeitnahen Rückmeldung. Einem Medienbericht zufolge wurde ggü. dem Bauernverband ein Verweis auf das Potential der aktuell großen Anzahl von Menschen in Kurzarbeitern sowie auf die Studierenden gemacht, welche grds. für Saisonarbeit zur Verfügung stehen würden. Die Thematik „Lockerung der Arbeitsverbote“ habe ich hier nicht gehört.

Die ausländerrechtliche Zuständigkeit (und die Akten) der vom Arbeitsverbot betroffenen Personen liegt im Übrigen in den meisten Fällen bei der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung von Oberbayern und nicht beim Landratsamt. Sollten Sie einen konkreten Fall haben (landwirtschaftlicher Betrieb der einen Asylsuchenden temporär beschäftigen möchte) können Sie diesen zur Klärung aber gerne an die Caritas oder den Bauernverband melden. Gemeinsam werden wir dann prüfen, ob die Arbeitserlaubnis möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Löwl

09.03.2020 - Sonstiges

Corona -Schul und Kigaausschluss

Frage

Sehr geehrter Herr Löwl,

meine Kinder sind vom Ausschluss betroffen, weil wir in den Faschingsferien in Südtirol waren.
Sie haben keinerlei Symptome.
Kein Bundesland geht diesen Schritt die Verordnung so umzusetzen auch muss man in diesem Fall zur Arbeit gehen.
Gerade meine große Tochter hat Schwierigkeiten in der Schule und verpasst eine ganze Woche Unterricht.
Ich kann nicht arbeiten gehen.
Wie können Sie das verantworten?
Mit besten Grüßen

Antwort

Sehr geehrte Frau Overs,

vielen Dank für Ihre Frage. Wir haben Verständnis für Ihren Unmut und können diesen auch gut nachvollziehen. In unseren föderalistischen System muss jedes Bundesland in eigener Verantwortung sie Situation beurteilen und ggfs. Regelungen zum Schutz seiner Einwohnerinnen und Einwohner treffen. Die Lage in Deutschland ist sicher auch nicht überall gleich, gerade bei den Corona-Infektionen ist Bayern zusammen mit Baden-Württemberg und NRW besonders betroffen.

Bei dem genannten Schulbesuchsverbot handelt es sich um eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums. Diese ist für alle Bürgerinnen und Bürger in Bayern verbindlich. Es ist keine Entscheidung, welche hier durch das örtliche Landratsamt getroffen wurde. Am Freitag, als es „nur“ eine Empfehlung war, die Kinder daheim zu lassen, haben wir dies vor Ort auch deutlich differenzierter geregelt (vgl. Bericht in der SZ „Stadt schützt Mitarbeiter“ vom Samstag 07./08.03.2020); am Samstag wurde dann aber die bayernweit gültige Allgemeinverfügung erlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Löwl
Landrat

09.03.2020 - Sonstiges

Sofortige Ansage der Wahl

Frage

Sehr geehrter Hr. Löwl,
Nachdem die Wahlen denmächst in Dachau eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Teilnehmern sind, wäre es nicht sinnvoll, diese gemäß der Empfehlung Herrn Spahns sofort ersatzlos abzusagen? Oder dementprechend NUR die Briefwahl anzubieten?
Dies wäre doch mal ein Zeichen gegen das Virus!
Gruß M. Weber

Antwort

Sehr geehrter Herr Weber,

die Organisation und Durchführung der Wahlen erfolgt bayernweit und kann daher im Landkreis Dachau nicht eigenständig geregelt werden.

Selbstverständlich steht es allen Personen frei, die Möglichkeiten zur Briefwahl zu nutzen. Diese kann auch noch am Sonntag bis 15h00 beantragt werden.

Nach aktueller Einschätzung der Ärzte und medizinischen Fachstellen ist aber auch der Besuch im Wahllokal bzw. der Wahlvorgang in Bezug auf die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus unkritisch. Der direkte, persönliche Kontakt im Wahllokal erreicht nicht die entsprechende (zeitliche) Intensität und kann – vergleichbar wie in Läden und Geschäften – auch mit einer gewissen Distanz (über einen Meter Abstand) erfolgen. Lediglich der Stift zur Stimmabgabe könnte als Übertragungsweg in Frage kommen. Daher ist es zulässig, den Wahlzettel auch mit einem eigenen, mitgebrachten Stift auszufüllen.

In wie weit vom zuständigen Innenministerium oder dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)  im Laufe der Woche noch ergänzende Hinweise oder Maßnahmen kommen, können wir aktuell nicht einschätzen. Bitte informieren Sie sich auf den offiziellen Seiten, z.B. unter www.landratsamt-dachau.de/coronavirus

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Löwl

13.01.2020 - Sonstiges

Asyl- Containerunterkunft Rosenstraße Dachau

Frage

Sehr geehrter Herr Landrat Löwl,

Seit einigen Jahren befindet sich eine Containerunterkunft für Asylsuchende in der Rosenstraße in Dachau.

Wie lange sieht der Landkreis Dachau vor diese Unterkunft dort noch bestehen zu lassen?


Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Anthony Hohenegger

Antwort

Sehr geehrter Herr Hohenegger,

als staatliches Landratsamt beabsichtigen wir, in diesem Jahr die neue Asylunterkunft an der Kufsteiner Straße in Dachau zu errichten. Ein genauer Zeitplan liegt mir hierfür jedoch noch nicht vor bzw. die Umsetzung ist natürlich auch von der Verfügbarkeit von Baufirmen abhängig. Die vorbereitenden Planungen laufen jedoch bereits.

Es ist geplant, die Bewohnerinnen und Bewohner aus der Rosenstraße dann dorthin zu verlegen und die (Container-)Unterkunft zu schließen sowie rückzubauen. Diese Planungen gelten – gerade mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in Nahost sowie in Lybien - natürlich nur vorbehaltlich der Neuzuweisungszahlen von Asylsuchenden und Flüchtlingen in den Landkreis.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Löwl

06.11.2019 - Bauen

Anfrage zu Artikel 7 Bayer. Bauordnung

Frage

Sehr geehrter Herr Landrat,

die Kreistagsfraktion der ÖDP stellt hiermit folgende Anfrage.
Wir bitten um zeitnahe Beantwortung in den dazu zuständigen Kreistagsgremien.

Im Verlauf der Diskussionen zum Artenschutz wurde oft kritisiert, dass sich das Volksbegehren „nur an der Landwirtschaft abarbeitet“, aber z.B. die für den Artenschutz schädliche Schotterung der Privatgärten nicht reglementieren will.

Dazu ist unseres Erachtens jedoch keine neue Gesetzgebung nötig, weil die Bayerische Bauordnung in Art. 7 bereits eine Vorschrift zur Begrünung von nicht bebauten Flächen enthält.
Uns würde nun interessieren, ob der Artikel 7 so zu interpretieren ist, dass geschotterte Vorgärten genau genommen „illegal“ sind. Sollte das zutreffen, bitten wir um Ihre Einschätzung, ob geschotterte Flächen im Privatbereich sanktioniert werden können und wie das Landratsamt in derartigen Fällen bisher verfahren ist und in Zukunft verfahren will.

Mit freundlichem Gruß

Georg Weigl
für die Kreistagsfraktion der ÖDP


Auszug aus der Bayerischen Bauordnung:

Art. 7
Begrünung, Kinderspielplätze
(1) 1Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) 1Im Eigentum des Freistaates Bayern stehende Gebäude und ihre zugehörigen Freiflächen sollen über Abs. 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. 2Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Gebäude und zugehörigen Freiflächen entsprechend Satz 1 zu verfahren.
(3) 1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. 2Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.

Antwort

Sehr geehrter Herr Weigl,

ich habe Ihre Anfrage erhalten. Da es sich beim Bauamt und dem Bauvollzug um eine rein staatliche Aufgabe des Landratsamts handelt, ist eine Behandlung Ihrer Anfrage in den Kreisgremien gem. § 2 GO-KT i.V.m. Art. 37 Abs. 1 S.2 LKrO nicht möglich. Wie vereinbart beantworte ich Ihre Frage jedoch gerne hier bei „Frag den Landrat“. Aufgrund der (ober-)bayernweiten Relevanz habe ich hierzu auch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als fachliche Aufsichtsbehörde eingeholt:

Der Begriff „Schottergarten“ ist gesetzlich nicht definiert. Im üblichen Sprachgebrauch wird darunter eine eher großflächig mit Steinen (Kies, Schotter) bedeckte (Vor-)Gartenfreifläche, in welcher Steine als solche das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind, und in dem eine gärtnerische Bepflanzung nicht oder nur in sehr beschränkten Umfang vorhanden ist, verstanden. Schottergärten sind abzugrenzen von sogen. Steingärten, bei denen die verwendeten Steine und Kiese den notwendigen Lebensraum insbesondere für Pflanzen der Gebirgsflora oder trockenheitsresistente Pflanzen bieten. Ein explizites Verbot von Schottergärten enthält die BayBO nicht. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO, sind jedoch die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.

Zielsetzung der Vorschrift ist es, eine Bodenversiegelung möglichst zu verhindern (s. Begründung zur BayBO 2008). Die Pflichten des Art. 7 Abs. 1 BayBO sind grundsätzlich zwingend, doch sind Abweichungen nach Art. 63 BayBO möglich. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO enthält keine Detailregelungen für die Bepflanzung oder Begrünung, so dass hierauf gestützt auch keine Anforderungen an eine bestimmte Form bzw. Qualität der Bepflanzung oder Begrünung gestellt werden können. Wegen der fehlenden Detailregelungen kann sich die Beurteilung im Einzelfall, ob die mit Schotter und ggf. auch mit Pflanzen belegte Fläche schon gegen die Begrünungspflicht verstößt oder ob sich die Schotterung noch als bloßes zu vernachlässigendes Beiwerk- Gestaltungselement innerhalb einer gärtnerisch angelegten Freifläche darstellt, schwierig gestalten. Ob ein Schottergarten darüber hinaus auch gegen Art. 7 Abs. 1 Satz Nr. 1 BayBO verstößt, ist ebenfalls Einzelfallfrage, da nicht jede Schotterfläche auf wasserundurchlässigem Vlies oder Betonboden angelegt wird.

Art. 7 Satz 1 BayBO findet nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Die Gemeinden können aus städtebaulichen Gründen durch Festsetzungen in Bebauungsplänen (oder in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2,3 BauGB) z.B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB eine bestimmte Bepflanzung für Flächen oder Teile baulicher Anlagen anordnen, oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB Vorgaben zur Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Gewässern machen. Darüber hinaus können durch eine als örtliche Bauvorschrift zu erlassene selbstständige gemeindliche Satzung z.B. nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung und die Art der Bepflanzung der unbebauten Flächen getroffen werden. Solche örtlichen Bauvorschriften können nach Art. 81 Abs. 2 BayBO auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan oder andere städtebauliche Satzung (z.B. nach § 34 Abs. 4 BauGB) aufgenommen werden. Diese Satzungen bieten sich nach unserer Auffassung besonders an, um das in der Regel nicht im gesamten Landkreis flächendeckend wahrzunehmende Problem „Schöttergärten“ im jeweiligen Gemeindegebiet zumindest einzugrenzen.

Die Pflicht zur Begrünung bzw. Bepflanzung nicht mit Gebäuden oder vergleichbarer baulicher Anlagen überbauter Flächen nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. BayBO bestehen nur, „soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung entgegenstehen.“ Die andere Verwendung bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zu den anderweitig zulässig verwendeten Flächen können z.B. Lager-/Arbeitsflächen für einen gewerblichen Betrieb, erforderliche Kfz-Stellplätze, Wegeflächen, notwendige Zugänge oder Zufahrten für die Feuerwehr, Aufstellflächen für Abfallbehälter zählen. Auch Flächen, die mit verfahrensfreien Anlagen i.S.d. Art. 57 BayBO belegt werden können (z.B. mit Swimmingpools, Spielgeräten) unterliegen nicht der Begrünungs-/Bepflanzungspflicht. Letztlich hängt es somit vom Einzelfall ab, ob eine unzulässige Versiegelung der zu begrünenden Flächen vorliegt. Der Anwendungsbereich des Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO erstreckt sich vor allem auf Freiflächen von Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB bzw. während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB, weil hier anders als bei Außenbereichsvorhaben die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17 ff BauGB) keine Anwendung findet (vgl. § 18 Abs. 2 BNatSchG). Die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO sind verpflichtend nur im für Sonderbauten geltenden Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen. Die Freiflächengestaltung ist hier ein unselbständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO für Vorhaben unterhalb der Sonderbautenschwelle gehört Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO dagegen nicht zum Pflichtprüfprogramm. Pflanz- und Begrünungsvorschriften zählen hier nur zum verpflichtenden Prüfprogramm, wenn sie Bestandteil eines Bebauungsplans oder einer gemeindlichen Gestaltungs-/Begrünungssatzung sind (mit der Folge, dass Art.7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO dann nicht mehr gilt, auch dann nicht, wenn sich mit den Satzungsfestsetzungen kein Schottergartenverbot begründen lässt) oder nach Art. 63 Abs. 2 BayBO eine Abweichung von den Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO beantragt wird. Ob die Behörde über das Pflichtprüfprogramm hinaus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO zumindest in bestimmten Fällen (z.B. bei mehr als 3 Wohneinheiten auch wegen der Pflicht zur Anlegung eines ausreichend großen Kinderspielplatzes nach Art. 7 Abs. 2 BayBO) in die Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren einbezieht, steht in ihrem freien Ermessen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BayBO).

Zur Überprüfung der Einhaltung der Begründungs-/Bepflanzungsvorgaben im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig zusätzlich zum notwendigen Lageplan, in dem u.a. nach § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlV die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr einzutragen ist, die Vorlage eines Freiflächengestaltungs- oder ggf. eines Bepflanzungsplans als weitere Bauvorlage nach § 1 Abs. 4 BauVorlV zu fordern sein. Die Baugenehmigung ist - ggf. mit Nebenbestimmungen zur Umsetzung der geplanten Freiflächengestaltung - nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) stellt auf die Erfüllung der Anforderungen des Art.7 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht ab. Die Pflicht des Bauherrn und ggf. anderer am Bau Beteiligten (Art. 49 BayBO), die Anforderungen der BayBO und somit auch die des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayBO einzuhalten, gilt unabhängig davon, ob die Vorschrift Prüfungsgegenstand ist oder nicht.

Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten:

Ein explizites Verbot von Schottergärten lässt sich der BayBO nicht entnehmen. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass geschotterte Vorgärten stets illegal sind, ist nicht möglich. Ob das Aufbringen von Schotter auf den Freiflächen bebauter Grundstücke einen Verstoß gegen die allgemeine Bepflanzungs- und Begrünungsvorschrift des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO und ggf. des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO begründet, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Einbeziehung der Genehmigungslage, der bauplanungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit der Bebauung, der Einbeziehung ggf. vorhandener örtlicher Bauvorschriften und der Ausgestaltung der geschotterten Fläche vor Ort beurteilen.

Nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden insbesondere bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Nach Art.54 Abs. 2 Satz 2 BayBO steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse, die im Ermessen der Behörde stehen (Art. 55 Abs. 2, Art. 54 BayBO), stehen der Behörde zwar auch im Vollzug des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO zu, da der Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO aber keine nachbarschützende Wirkung zukommt, können Dritte regelmäßig bei einem Verstoß gegen die Regelung ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht einfordern.

Grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorrangig beim jeweiligen Bauherr. Eine systematische, wohl sogar regelmäßig zu wiederholende Überprü­fung bzw. Überwachung sämtlicher Gärten im Landkreis ist weder organisatorisch noch personell durch die Bauaufsichtsbehörde möglich. Die bauaufsichtliche Kontrolle kann grundsätzlich nur in den vorgeschriebenen Fällen, in Bezug auf höchstrangige Rechtsgüter (insb. Schutz von Leib und Leben) oder bei begründeten Anzeigen objektbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Löwl